Auszahlung der Abfindung steueroptimieren

Auszahlung der Abfindung steueroptimieren – So funktioniert’s!

Wer sich auf Grund einer betrieblichen Kündigung über eine Abfindung freut, dem kann das Lachen schnell im Hals stecken bleiben. Abfindungen sind Gehaltsbestandteile, die dem Jahreseinkommen in voller Höhe zugerechnet werden. Die Steuerprogression auf das gesamte Bruttojahreseinkommen kann dazu führen, dass von der Abfindung nichts übrig bleibt. Wer rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, rettet viel Geld vor dem Fiskus.

Auszahlung der Abfindung steueroptimieren
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Welche Lösungen für eine steueroptimierte Auszahlung der Abfindung gibt es?

Der Arbeitgeber muss vor der Auszahlung der Abfindung dem Finanzamt mitteilen, dass eine Zahlung erfolgen wird. Die Steuerbehörde informiert darauf hin das Unternehmen über die darauf anstehende Einkommensteuer. Die Auszahlung der Abfindung an den Mitarbeiter*in ist steuerbereinigt. Eine nachträgliche Änderung der Auszahlung ist nicht möglich. Prüfen Sie vor der Mitteilung an das Finanzamt, welche Möglichkeit die günstigste ist, und teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mit. Der Gesetzgeber hat den früher geltenden Freibetrag auf Abfindungszahlungen still und heimlich gestrichen.

» Die 1/5tel-Regelung

Die Auszahlung der Abfindung erfolgt einmalig, wird aber theoretisch auf fünf Jahre verteilt. Dadurch fällt keine Besteuerung auf den kompletten Betrag im Jahr der Auszahlung an, sondern über fünf Jahre werden je 20 Prozent dem Arbeitseinkommen zugeschlagen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt in der geringeren Steuerprogression.

» Betriebliche Altersversorgung

Der Arbeitnehmer kann für jedes Jahr, in dem er in dem Unternehmen tätig war, maximal 1.752 Euro rückwirkend in eine Betriebsrente einzahlen. Bereits geleistete Beiträge werden dabei allerdings angerechnet.

» Diskriminierung am Arbeitsplatz

Dieses Thema ist besonders heikel und hat massive Auswirkungen auf  die Besteuerung einer Abfindungszahlung. Hat der Arbeitnehmer das Gefühl, dass die Kündigung aufgrund einer Diskriminierung erfolgte, sollte er den Rechtsweg einschlagen. In diesem Fall ist der Sachverhalt der Besteuerung völlig anders gelagert. Wenn die Tatsache der Diskriminierung bestätigt wurde, ist die Abfindung keine steuerpflichtige Abfindungszahlung, sondern ein Schmerzensgeld.

» Schmerzensgelder sind grundsätzlich steuerfrei

Eine Diskriminierung wird aufgrund eines unabhängigen Schiedsspruches, im Zweifelsfall durch das Arbeitsgericht, festgestellt. Arbeitnehmer, die auf Grund einer neutral festgestellten Diskriminierung am Arbeitsplatz entlassen werden, müssen daher auf eine korrekte Titulierung der Zahlung drängen, um die Steuerfreiheit der Auszahlung zu erlangen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.