Minijobs für Schülerinnen und Schüler

Minijob Ratgeber für Schüler – Tipps zum Geld verdienen

Mal ehrlich: Als Schüler hatten Sie doch bestimmt auch nicht jederzeit Geld zur Hand, oder? Damit es Ihrem Kind anders geht, hier ein Minijob Ratgeber für Schüler

Minijobs für Schülerinnen und Schüler
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Wege zur Selbstständigkeit

Da möchte man sich mal etwas Schönes kaufen und was fehlt? Das liebe Geld. Aber die Eltern nach Geld anzubetteln und dann auch noch rechtfertigen zu müssen, wofür dieses sein soll, ist ja nun auch nicht gerade das Gelbe vom Ei. Also was tun?

Die Lösung ist ganz einfach: auch als Schüler können Sie einen Minijob annehmen und Geld verdienen. Allerdings gilt es hierbei einige wichtige Dinge zu beachten bzw. zu berücksichtigen, um später wirklich etwas von dem Geld zu haben. Dennoch bringt ein Minijob grundsätzlich gleich mehrere Vorteile mit sich

Vorteile eines Minijobs für Schüler

Vorteil Nr. 1 – Eigenes Geld verdienen

Zunächst einmal ist solch ein Minijob natürlich klasse, weil Sie sich so schnell und einfach ein wenig Geld dazuverdienen können. Dieses Geld gehört dann auch wirklich Ihnen, denn Sie haben es sich eigenständig erarbeitet.





Vorteil Nr. 2 – In verschiedene Berufe hineinschnuppern

Des Weiteren bringt dies auch noch den Vorteil, dass Sie so schon in einen oder sogar mehrere Berufszweige, die Sie interessieren, hineinschnuppern können. Haben Sie also einen Traumjob, den Sie nach der Schule erlernen möchten, dann können Sie durch die Ausübung eines Minijobs schon einmal schauen, ob Ihnen dieser Job wirklich gefallen würde.

Vorteil Nr. 3 – Berufserfahrung sammeln

An den Vorteil, dass Sie in verschiedene Berufszweige hineinschnuppern können, schließt sich automatisch an, dass Sie auf diese Weise auch schon Berufserfahrungen vorweisen können. Und das kann wiederum bei der Ausbildungssuche oder der Suche nach einem Studienplatz ein entscheidender Vorteil sein.

Wer darf einen Minijob ausüben?

Bevor ich nun tiefer darauf eingehe, welche Minijob-Varianten es gibt und worin sich diese unterscheiden, möchte ich erst einmal darauf hinweisen, wer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) überhaupt einen Minijob ausüben darf.

Kinder unter 13 Jahre

In Deutschland besteht für Schüler unter 13 Jahren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Einzig und alleine das Arbeiten während eines Praktikums, das zur Berufsfindung dient, ist erlaubt.

Kinder 13 bis 15 Jahre

Erst ab dem 13. Lebensjahr können Schüler mit Zustimmung der Eltern einen Job ausüben. Dann allerdings nur zwei Stunden pro Werktag und nur im Zeitraum von 8 bis 18 Uhr und nicht vor oder während der Schulzeit.
Obendrein darf Sie dieser Job auch nicht gefährden. Zu diesen Gefahren gehören sittliche Gefahren, giftige Stoffe, starke Hitze und Kälte, Lärm und Arbeiten, die generell mit einer Unfallgefahr verbunden sind. Mit 13 Jahren dürfen Sie also lediglich leichte Tätigkeiten, wie z.B. Prospekte austragen oder Babysitten, ausüben.

Jugendliche 15 bis 18 Jahre

Für Jugendliche ab 15 Jahren steht im Jugendarbeitsschutzgesetz geschrieben, dass diese prinzipiell bis zu 8 Stunden täglich, aber maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen und dann zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends und nicht am Wochenende.
Ausnahmen gibt es hier allerdings für diejenigen, die schon 16 Jahre alt sind und einen Minijob im Krankenhaus, im Gaststättengewerbe oder an offenen Verkaufsstellen (z.B. Bäckerei, Supermarkt) ausüben. Hier darf auch am Wochenende und im Früh- und Spätdienst gearbeitet werden.

Aber Achtung

Sind Sie zwar Jugendlicher, aber noch voll schulpflichtig, dann gilt für Sie der Abschnitt „Kinder“. Einzige Ausnahme: Sie dürfen pro Jahr 4 Wochen in den Ferien arbeiten.


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Minijob-Varianten im Überblick

Um nebenbei ein wenig Geld zu verdienen, ist der Minijob für Schüler die beste Variante, denn Schüler müssen weder Sozialabgaben noch Steuern bzw. nur sehr geringe Steuern zahlen. Aber Achtung: Minijob ist nicht gleich Minijob, denn je nach Tätigkeitsbereich und -dauer wird hier zwischen verschiedenen Minijob-Arten unterschieden. Worin die Unterschiede in diesen Arten liegen, erfahren Sie im Folgenden genauer.

Minijobs im gewerblichen Bereich

Wenn Sie einen Minijob in einem gewerblichen Bereich (z.B. Supermarkt) 12 Monate ausüben, dann darf das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Das bedeutet: Sie können jeden Monat 450 Euro bekommen oder aber auch mal 490 Euro. Dann dürfen Sie dafür aber in einem anderen Monat allerdings auch nur 410 Euro verdienen.
Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es fallen für Sie jedoch 2 Prozent Einkommensteuer an.

Minijobs in Privathaushalten

Vielen Menschen fehlt die Zeit anfallende Haushaltsarbeiten zu erledigen. Besonders ältere Menschen brauchen häufig eine helfende Hand, die das Kochen, Waschen, Rasenmähen, Staubsaugen, usw. erledigt. Als Minijobber können Sie die Rolle der helfenden Hand übernehmen und sich dabei in 12 Monaten 450 Euro pro Monat verdienen.
Wie bei den Minijobs im gewerblichen Bereich, kann der Betrag in einem Monat auch mal mehr betragen, wenn er in einem anderen Monat hingegen geringer ausfällt. Auch als Minijobber in Privathaushalten müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, dafür aber 2 Prozent Einkommensteuer.
Der Vorteil dieser Minijob-Variante liegt darin, dass Sie diesen Job auch innerhalb Ihrer Familie (allerdings nicht bei Ihren Eltern) ausüben können. Benötigen also Ihre Großeltern eine Haushaltshilfe, können Sie auch dort den Minijob ausüben.

Kurzfristiger Minijob

Kurzfristige Beschäftigungen als Inventurhilfe, Messehostess, Erntehelfer oder Aushilfe werden von vielen gerne ausgeübt, um sich so schnell und einfach etwas Geld dazu zu verdienen. Allerdings gelten hier natürlich ganz andere Arbeitszeiten. Die Beschäftigung muss auf nicht mehr als zwei Monate (mindestens 5 Tage pro Woche) oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein. Allerdings hat diese Minijobvariante den Vorteil, dass die Höhe des Verdienstes unerheblich ist. Es besteht also keine Gehaltsobergrenze.
Auch bei dieser Minijobvariante müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, dafür aber 25 Prozent Einkommensteuer und Kirchensteuer (circa 1,5 Prozent).

Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler
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Wie viele Minijobs darf man ausüben?

Grundsätzlich können Sie so viele Minijobs ausüben, wie Sie möchten. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass die Summe der Entgelte aus den einzelnen Minijobs die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Ansonsten entfällt die Steuerfreiheit und es werden Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls die Lohnsteuer abgezogen.

Muss ich mich extra versichern?

Wenn Sie noch Schüler sind und einen Minijob ausüben, dann sind Sie über die Familienversicherung versichert. Wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung allerdings nicht vorliegen oder Sie mehr als 450 Euro Entgelt pro Monat erhalten, sind Sie nicht mehr familienversichert! Dann sollten Sie sich schnell um eigene Versicherungen bemühen.
Neben der Krankenversicherung sind dabei auch die private Haftpflichtversicherung sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung sehr wichtig. Einen schnellen und einfachen Überblick verschaffen dabei Vergleichsportale wie Verivox.de.

Lange Laufzeiten bei der Altersvorsorge als Vorteil

Die private Haftpflicht ist auch bei kleineren Beträgen sehr sinnvoll, solange man sich nicht auf eine Selbstbeteiligung einlässt, wie man hier bei Verivox.de nachlesen kann.
Erst danach und sofern noch etwas Geld übrig bleibt, ist es wichtig sich mit dem Thema Altersvorsorge auseinanderzusetzen. Gerade für junge Leute ergibt sich durch den frühen Einstieg ein enormer Hebel, der sich durch lange Laufzeiten sehr positiv auswirken kann.

Dagmar

Dagmar gehört zum Team von Tipps.net. Fechten und Fotografieren gehören zu ihren liebsten Hobbys. Wenn es aber darum geht Tipps zum Besten zu geben, ist sie in den Bereichen DIY und Gesundheit nicht mehr zu stoppen.