Hartz-IV im Todesfall

Hartz-IV im Todesfall – Das müssen Sie wissen

Wer als Erbe eines Hartz-IV Empfängers nicht aufpasst, dem kann es passieren, dass er statt zu erben Leistungen zurückzahlen muss. Worauf Sie als Erbe achten müssen, lesen Sie hier.

Hartz-IV im Todesfall
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Rückzahlung statt Erbe

Die deutsche Anwaltshotline berichtete von einem für Aufsehen erregenden Urteil der Berliner Sozialrichter. Ein Hartz-IV Bezieher erhielt in seinen letzten beiden Lebensjahren insgesamt 11.918,04 Euro staatliche Leistungen. Seine hinterbliebene Tochter erbte 22.000 Euro an Ersparnissen, die zu Lebzeiten des Erblassers als Schonvermögen angerechnet wurden. Das Jobcenter forderte nach dem Ableben des Mannes von der Hinterbliebenen die gewährten Leistungen zurück – zu Recht, wie die deutsche Anwaltshotline bestätigt. Erben sind zur Rückzahlung aller Sozialleistungen der letzten zehn Jahre verpflichtet, sofern diese den Betrag von 1.700 Euro überstiegen haben.

Mit der Annahme des Erbes hat sie also kein Gehalt erhalten, sondern musste die vom Vater erhaltenen Sozialleistungen zurückzahlen.

Schonvermögen für die Rentenzeit

Das Schonvermögen soll ausschließlich dem Leistungsbezieher für die Zeit nach Rentenbeginn zur Verfügung stehen, nicht jedoch indirekt den Erben. Haben die Erben den verstorbenen Leistungsbezieher jedoch zu Lebzeiten zu Hause gepflegt, steigt dieser Freibetrag auf 15.500 Euro an. Damit wird deutlich, dass gesetzlich gesehen mut Sozialeistungen auch nur die leistungsbeziehende Person unterstützt werden soll. Diese Unterstützung soll nicht durch das Erbe auf eine andere Person übertragen werden können. Eine sozialstaatliche Leistung ist demnach exklusiv für die Person, die diese Leistung erhält.

Frage nach der Gerechtigkeit

Diese Exklusivität einer Sozialleistung soll – so der gesetzliche Gedanke – nur die Person untersützen, die diese Unterstützung benötigt. Daher wäre es ungerecht, wenn diese Unterstützung im Erbfall auf Personen übertragen würden, die diese Unterstützung nicht benötigen.

Fazit

Sollten Sie Erbe eines Hartz-IV Beziehers werden, kalkulieren Sie rechtzeitig welchen Betrag Sie an den Staat zurück zahlen müssen, und beugen Sie gegebenenfalls, beispielsweise durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung vor. Diese kostet von den Prämien nicht die Welt, aber bewahrt Sie davor, statt zu erben, zu bezahlen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.