Eltern Pflege Kosten Unterhalt Kinder

Elternunterhalt – Wann zahlen Kinder für Ihre Eltern?

Werden die Eltern zum Pflegefall, müssen die Kinder oftmals für die Kosten aufkommen. Wir erklären Ihnen, wann Sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.

 

Eltern Pflege Kosten Unterhalt Kinder
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Wird ein Elternteil zum Pflegefall, stellt dies in der Regel eine enorme Belastung für die Kinder dar. Es muss wohl überlegt werden, ob die Pflege im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim erfolgen soll. Unabhängig von der Art der Pflege kommen Kosten auf die Eltern und mitunter auch auf die Kinder zu. Denn oftmals reichen Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, um alle Kosten zu decken. So kann für die Kinder neben der emotionalen Belastung auch eine finanzielle Belastung hinzukommen.

Das Gesetz regelt klar und deutlich, dass Verwandte in gerader Linie gegenseitig für den Unterhalt aufzukommen haben. Im Bedarfsfall wird das Sozialamt daher eingehend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder prüfen, bevor es einspringt und die Zahlung übernimmt.

Wann entsteht die Leistungspflicht?

Grundsätzlich haben alle Menschen Anspruch auf Pflegeleistungen, sofern gewisse körperliche oder geistige Einschränkungen vorliegen. Mit Anerkennung der Bedürftigkeit seitens der Pflegekasse stehen den Betroffenen im Rahmen der verschiedenen Pflegegrade Gelder der Pflegeversicherung zu. Diese dienen unter anderem dazu, die Pflegekosten in der häuslichen Pflege oder der Heimunterbringung zu decken. Bei Heimunterbringung bleibt jedoch ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen, für den die Betroffenen selber aufkommen müssen.





Wenn die Einkünfte des Pflegebedürftigen oder die seines Ehepartners dafür nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt einen Teil der Kosten übernimmt. Bevor jedoch das Sozialamt zahlt, wird die finanzielle Situation der Kinder überprüft, da sie gesetzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind.

Neue Regelung schafft Erleichterung

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 wurde gesetzlich festgelegt, dass Kinder sich dann an den Pflegekosten der Eltern zu beteiligen haben, wenn sie über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Dabei sind zunächst die Angaben des Pflegebedürftigen über die Einkommens- und Vermögenssituationen der Kinder ausschlaggebend. Kann das Sozialamt aus den Angaben ableiten, dass die Kindeseinkünfte über 100.000 Euro im Kalenderjahr betragen, müssen sich die Kinder am Unterhalt der Eltern beteiligen. Ansonsten wird von einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro ausgegangen. Schwiegerkinder bleiben bei der Berücksichtigung außen vor, da keine Verwandtschaft ersten Grades zu dem Pflegebedürftigen vorliegt.

Wie verhält es sich bei Geschwistern?

Sobald eines von mehreren Geschwistern ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro hat, findet eine anteilige Berechnung statt. Das Sozialamt errechnet also die Unterhaltsbeiträge der Geschwister anhand ihrer jeweiligen finanziellen Situationen. Dementsprechend unterschiedlich fallen die Summen aus. Tatsächlich zahlen müssen aber nur die Geschwister, die über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Die Beiträge der Kinder, die weniger im Jahr verdienen, werden dann wieder vom Sozialamt übernommen.


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Was ist mit Vermögenswerten?

Verfügen die pflegebedürftigen Eltern über Vermögenswerte, müssen diese erst veräußert werden, bevor sich die Kinder oder das Sozialamt an den Pflegekosten beteiligen. Zu den Vermögenswerten zählen neben Bargeld, Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien auch Lebensversicherungen, Gold, Schmuck und Bausparverträge.

Für Vermögenswerte gilt allgemein, dass ein Freibetrag von 5.000 Euro als sogenanntes Schonvermögen unberücksichtigt bleibt. Das heißt, dass finanzielle Rücklagen, die 5.000 Euro überschreiten, erst aufgebraucht beziehungsweise veräußert werden müssen. Ist der Pflegebedürftige verheiratet, werden dem Ehepartner ebenfalls 5.000 Euro als Schonvermögen zugestanden. Somit ergibt sich bei Verheirateten eine Reserve von 10.000 Euro, die nicht zur Unterhaltsdeckung herangezogen werden muss.

Muss die Immobilie verkauft werden?

Bleibt nach dem Umzug ins Pflegeheim ein Elternteil in der eigenen Immobilie wohnen, fällt diese damit ebenfalls unter das Schonvermögen und muss nicht veräußert werden. Anders sieht es aus, wenn die Eltern gemeinsam ins Altenheim übersiedeln. In diesem Fall wird die Immobilie als Vermögen gewertet. Es ist daher ratsam, sich vor dem Umzug um die Weitergabe der Immobilie zu kümmern.

Besitzt der Pflegebedürftige oder dessen Ehepartner mehrere Immobilien, die zudem vermietet sind, zählen diese eindeutig zum Vermögen. Hinzu kommen Einnahmen aus Vermietung, die zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden müssen.

Pflegezusatzversicherung als Alternative?

Die Gelder der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen oftmals nicht aus, um alle Pflegekosten abzudecken. Es wird bei einer Heimunterbringung mit einem monatlich aufzubringendem Eigenanteil von mindestens 1.500 Euro gerechnet. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) geht von durchschnittlich 2.015 Euro im Monat aus. Hier können private Pflegezusatzversicherungen helfen, die Versorgungslücke zu schließen und Familienangehörige zu entlasten.

Derzeit gibt es drei verschiedene Produkte, die die Lebensqualität auch im Alter sichern.

Pflegetagegeldversicherungen zahlen einen im Vorfeld festgelegten Tagessatz, wobei sich die Höhe des Tagegelds an dem Pflegegrad orientiert.

Pflegekostenversicherungen beteiligen sich an den Pflegekosten und übernehmen den Eigenanteil bis zu einer festgelegten Höchstgrenze. Diese variiert je nach Tarif.

Die Pflegerentenversicherung zahlt eine Pflegerente, deren Höhe sich wiederum an den Pflegegraden orientiert.

Fazit

Die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes schafft für viele Kinder spürbar finanzielle Erleichterung, die sich nach der alten Gesetzgebung am Elternunterhalt beteiligen mussten. Darüber hinaus spricht nichts dagegen, sich gemeinsam mit den Eltern über den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung beraten zu lassen, um eventuelle spätere Versorgungslücken auszuschließen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.