Steuerbescheid falsch Einspruch einlegen

Steuerbescheid falsch? – 2 Tipps wie Sie Einspruch einlegen

Nicht alles was von einer öffentlichen Behörde kommt, muss seine Richtigkeit haben. Sie sind der Meinung Ihr Steuerbescheid ist falsch? Dann legen Sie Einspruch ein.

Steuerbescheid falsch Einspruch einlegen
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Viele Bundesbürger haben diese Situation schon erlebt: Das Finanzamt erstattet weniger zurück, als sie im Vorfeld ermittelt hatten, sprich Ihr Steuerbescheid ist falsch. Die Angst vor hohen Verfahrenskosten schreckt daher viele Menschen davon ab, dagegen vorzugehen. Hier zwei Tipps, wie Sie ohne Kosten ihre Forderungen geltend machen können.

Tipp 1 – Kostenlos Einspruch einlegen

Kaum ein Steuerpflichtiger nutzt die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Vielleicht auch aus Unkenntnis, dass dieses Vorgehen nicht gebührenpflichtig ist, verschenken Steuerzahler so viel Geld. Die Erfolgsquote des Einspruchsverfahrens ist unglaublich: Zwei Drittel der Einsprüche gegen einen falschen Steuerbescheid werden nachträglich im Sinne der Steuerzahler modifiziert. Damit Sie erfolgreich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid vorgehen können, ist die Wahrung der Fristen entscheidend.

Fristen beachten

Sie haben vier Wochen nach Erhalt die Gelegenheit, bei Ihrem Finanzamt hinsichtlich einer Korrektur vorstellig zu werden. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, ist die Gelegenheit der Anfechtung nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Finanzbehörden erkennen dann nur ein unverschuldetes Versäumnis an. Darunter fallen Krankheit und Urlaub. Sollte dies der Fall gewesen sein, bestehen Sie auf einer „Wiedereinsetzung in  den vorherigen Stand“.





Gründe für den Einspruch

Es gibt zahlreich Gründe, die einen Einspruch rechtfertigen. Darunter fallen beispielsweise, dass das Finanzamt keinen Grund für die Ablehnung angesetzter steuermindernder Ausgaben angegeben hat. Eine gesetzeswidrige Auslegung von Sachverhalten berechtigt einen Einspruch ebenso, wie die fehlerhafte Übernahme Ihrer Angaben.

Keine Angst vor erneuter Prüfung

Haben Sie keine Befürchtung davor, dass ein Einspruch und die erneute Prüfung Sie gegebenenfalls noch schlechter stellt. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Sie davon in Kenntnis gesetzt werden. Hintergrund ist, dass Sie die Möglichkeit haben müssen, den Einspruch wieder zurücknehmen zu können.

Je nachdem welche Art Einspruch Sie einlegen möchten, können Sie sich auf steuer-schutzbrief.de das passende kostenlose Musterschreiben herunterladen.

Tipp 2 – Nutzen Sie anhängige Verfahren

Laufende Verfahren sind die zweite Möglichkeit, ohne Kosten dem ergangenen Steuerbescheid zu widersprechen. Voraussetzung ist, dass zu dem gleichen Thema vor diesen Gerichten Verfahren verhandelt werden:

  • Europäischer Gerichtshof,
  • Bundesverfassungsgericht
  • oberster Bundesgericht.

Werden Sie „Trittbrettfahrer“. Legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und verweisen Sie auf das anhängige Verfahren. Eine Begründung müssen Sie nicht abgeben. Trifft das Gericht eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers, partizipieren Sie automatisch daran. Enthält Ihr Steuerbescheid bereits einen Hinweis der Finanzbehörden auf einen anhängigen Prozess, müssen Sie noch nicht einmal Einspruch einlegen.

Fazit

Die Finanzämter versuchen häufig, Einsprüche, die auf Verfahren am Europäischen Gerichtshof verweisen, abzulehnen. Die Begründung ist in diesen Fällen die Aussage, die EG sei nicht in der Abgabenordnung erwähnt. Da die Rechtsprechung dazu aber keine klare Aussage trifft, sollten Sie sich mit diesem Argument nicht abfertigen lassen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.