Eine Vorsorge, ob nun für sich selbst oder für die Hinterbliebenen, schließt wohl fast jeder ab. Risikolebensversicherungen dienen nur dem Hinterbliebenenschutz. Kapitalbildene oder fondgebundene Verträge lassen sich gut für die private Altersvorsorge nutzen. Wenn für Sie der Hinterbliebenenschutz im Vordergrund steht, sollten Sie aber die steuerrechtlichen Bedingungen berücksichtigen. Wie Sie die Lebensversicherung im Todesfall steueroptimieren, erfahren Sie hier.
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Steuerfalle Lebensversicherung
Leider tappen Verbraucher hinsichtlich der Leistung im Todesfall aufgrund mangelhafter Beratung in die Steuerfalle. Infolgedessen bekommen viele Hinterbliebene von dem angesparten Geld der verstorbenen Person nur einen geringen Netto-Betrag, da oftmals die Summen versteuert werden müssen. Diese Versteuerung kann man jedoch umgehen.
Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen sind meistens steuerpflichtig
Wenn eine Lebensversicherung auf Grund des Leistungsfalles vorzeitig zur Auszahlung kommt und eine Person im Bezugsrecht namentlich erwähnt ist, fällt die Versicherungssumme nicht in die Erbmasse. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Begünstigten. Steuerrechtlich gesehen handelt es sich dennoch um eine erbschaftssteuer-relevante Zuwendung. Gerade bei nicht-ehelichen Partnerschaften langt der Fiskus richtig zu. In diesem Fall würden bei einer Versicherungssumme von 100.000 unter Berücksichtigung des Freibetrages von 20.000 Euro eine Erbschaftssteuer in Höhe von 24.000 Euro anfallen. Innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft würden die entsprechend höheren Freibeträge berücksichtigt.
Gesetzliche Erbregelung
Ist kein Bezugsberechtigter namentlich benannt, fällt die Versicherungssumme automatisch in die Erbmasse und wird unter den Erben aufgeteilt. Ein namentliches Bezugsrecht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung anzufechten, ist schwierig. In der Regel sollte dies unverzüglich durch einen Fachanwalt geschehen. Eine zweite Chance gibt es nicht.
So vermeiden Sie die Steuerpflicht im Todesfall
- Normalerweise sind Versicherungsnehmer (Antragsteller), versicherte Person und Beitragszahler eine Person, der Begünstigte im Todesfall eine andere. Diese Konstellation führt zur Besteuerung.
- Die meisten Vermittler sind sich der finanziellen Auswirkungen dieser Vorgehensweise nicht bewusst.
- Wenn Sie Ihre möglichen Hinterbliebenen über eine Lebensversicherung absichern möchten, fungieren Sie im Vertrag nur als versicherte Person.
- Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der oder die Hinterbliebene.
- Durch die Konstellation, dass der Begünstigte auch Beitragszahler war, entfällt die Besteuerung.