Soziale Netzwerke: Wer haftet bei einem Schaden?

Soziale Netzwerke: Wer haftet bei einem Schaden?

Bei Schäden, die in sozialen Netzwerken entstehen, kann die Haftung von verschiedenen Faktoren abhängen. Erfahren Sie hier mehr darüber.

Soziale Netzwerke: Wer haftet bei einem Schaden?
In den sozialen Netzwerken ist Vorsicht geboten – © Aleksei / stock.adobe.com


In der heutigen digitalen Zeit haben soziale Netzwerke eine immense Bedeutung erlangt. Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und LinkedIn ermöglichen es uns, mit Freunden, Familie und der Welt zu interagieren, Informationen auszutauschen und unsere Gedanken zu teilen. Doch während diese Netzwerke viele Vorteile bieten, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung trägt, wenn Schäden auftreten.

In diesem Artikel werden wir uns damit beschäftigen, wer bei Schäden in sozialen Netzwerken haftet und welche rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind.

Ein Beispiel: Geburtstagsfeier mit 16.000 Gästen

Vor einigen Jahren machte eine auf den ersten Blick amüsante Zeitungsmeldung die Runde: Eine junge Dame hatte über Facebook zu ihrer Geburtstagsfeier eingeladen – versehentlich 16.000 Gäste. Erfreulicherweise kamen aber nur 1.600. Da der Vater die Party nach dem Bekanntwerden des Irrtums offiziell abgesagt hatte, war er für die Aufräumarbeiten, die auf der Straße durch die Müllabfuhr am nächsten Tag notwendig waren, nicht in der Haftung. Diese Kosten blieben am Steuerzahler hängen.

Was aber, wenn die Party stattgefunden hätte? Bei 1.600 Teilnehmern in privaten Räumlichkeiten sind Schäden nicht zu vermeiden. Kaputte Gläser sind eine Sache, vorsätzliche Vandalismusschäden durch unbekannte Gäste eine andere. Eine Einladung über Facebook ist aus Sicht der Versicherungswirtschaft dann grob fahrlässig, wenn der „Gastgeber“ seine persönlichen Daten in Facebook oder einem anderen sozialen Netzwerk hinterlegt hat.





Durch die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes ist zwar die „alles oder nichts“-Regelung für das Begleichen eines Schadens durch eine Quotenregelung bei grober Fahrlässigkeit ersetzt worden, diese sieht aber auch in Ausnahmefällen eine komplette Leistungsverweigerung vor.

Daher gilt: Lassen Sie Vorsicht walten!

Die „Was machst Du gerade“-Funktion hat manchmal schon den Charakter einer Einladung zum Einbruch-Diebstahl. „Bin ab morgen für drei Tage in Berlin“ – Jetzt fehlen nur noch öffentlich zugängliche Adressdaten, und jeder potentielle Einbrecher weiß, wo er als Nächstes freie Bahn hat. Die gegebene grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht mehr wegdiskutieren.

Gerade als Eltern von jüngeren Kindern sollten Sie deren Einstellungen in den sozialen Netzwerken überprüfen.

  • Persönliche Daten wie die Anschrift haben in einem sozialen Netzwerk, auch im geschlossenen Bereich, nichts verloren
  • Nachnamen sollten nicht ausgeschrieben werden
  • Abwesenheits- und Urlaubsmeldungen sind eine Einladung für Langfinger
  • Ihre Freunde wissen auch ohne ein soziales Netzwerk, wer Sie sind, wo Sie wohnen und wann Sie in den Urlaub fahren
  • Einladungen zu Partys können Sie auch über „Nachrichten“ gezielt versenden.

Soziale Netzwerke haben durchaus Vorteile, aber aufgrund der kriminellen Potentiale im Internet müssen sie auch mit der notwendigen Vorsicht genutzt werden.

Außerdem: Lesen Sie die Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen Soziale Netzwerke
Lesen Sie immer die Nutzungsbedingungen – © fotohansel / stock.adobe.com

Soziale Netzwerke haben in der Regel ihre eigenen Nutzungsbedingungen, denen die Nutzer bei der Anmeldung zustimmen müssen. Diese Nutzungsbedingungen legen die Regeln und Richtlinien fest, nach denen sich die Nutzer richten müssen. Sie dienen auch dazu, die rechtlichen Verbindungen zwischen den Nutzern und den Plattformbetreibern zu definieren und können im Streitfall als rechtliche Grundlage dienen.

Verantwortung der Nutzer

Soziale Netzwerke sind Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte erstellen, teilen und kommentieren können. In den meisten Fällen tragen die Nutzer selbst die Verantwortung für die von ihnen veröffentlichten Inhalte. Es liegt in ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass sie keine rechtswidrigen oder diffamierenden Inhalte veröffentlichen. Wenn ein Nutzer beispielsweise rassistische oder beleidigende Kommentare postet, kann er für die Folgen zur Rechenschaft gezogen werden.

Haftung der Plattformbetreiber

Die Betreiber sozialer Netzwerke haben ebenfalls eine gewisse Verantwortung für die Inhalte, die auf ihren Plattformen veröffentlicht werden. Obwohl sie nicht unmittelbar für die Inhalte verantwortlich gemacht werden können, sind sie dennoch verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um illegale oder schädliche Inhalte zu entfernen. Wenn ein Nutzer beispielsweise eine Beschwerde über eine beleidigende Nachricht einreicht, sollte der Plattformbetreiber diese überprüfen und gegebenenfalls entfernen.

Datenschutz und Sicherheit

Ein weiterer wichtiger Aspekt in Bezug auf die Haftung sozialer Netzwerke betrifft den Datenschutz und die Sicherheit der Nutzerdaten. Plattformbetreiber müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um die persönlichen Informationen der Nutzer zu schützen und einen Missbrauch zu verhindern. Im Falle einer Datenpanne oder eines Hacks können sowohl die Nutzer als auch die Plattformbetreiber rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein.

Fazit:

Insgesamt ist die Frage der Haftung in sozialen Netzwerken komplex und beinhaltet sowohl die Verantwortung der Nutzer als auch der Plattformbetreiber. Während die Nutzer für die von ihnen veröffentlichten Inhalte verantwortlich sind, haben die Plattformbetreiber die Pflicht, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nutzer zu ergreifen. Datenschutz, Urheberrechtsverletzungen, Algorithmen und internationale Unterschiede sind weitere Faktoren, die berücksichtigt werden müssen.

Es ist wichtig, dass sich Nutzer und Plattformbetreiber gleichermaßen bewusst sind, dass eine verantwortungsvolle Nutzung und eine enge Zusammenarbeit notwendig sind, um die potentiellen Risiken und Schäden in sozialen Netzwerken zu minimieren.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.