Beitragsfrei familienversichert

Beitragsfrei familienversichert: So umschiffen Sie die Klippen zur Versicherungspflicht

Wer verheiratet und gesetzlich versichert ist, aber kein Geld mehr bekommt, muss sich um seine Krankenversicherung keine Sorgen machen. Anders sieht es bei Privatversicherten aus.

Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert | © Monkey Business / stock.adobe.com

Die beitragsfreie Familienversicherung ist das große Plus der Ersatzkassen. Während in der privaten Krankenversicherung für jedes Familienmitglied ein gesonderter Beitrag entrichtet werden muss, bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen die beitragsfreie Mitversicherung der Familienmitglieder an. Für die Beitragsfreiheit gelten allerdings einige Voraussetzungen.

Beitragsfreiheit bei Kindern

Grundsätzlich kostenfrei mitversichert sind die Kinder (auch in der Ausbildung) und Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne eigenes oder nur mit geringem Einkommen.

Die wenigsten Bürger wissen, dass sogar die Enkel beitragsfrei mitversichert werden können. Dies ist der Fall, wenn das eigene Kind beispielsweise noch studiert und ohne eigenes Einkommen ist.

Für Kinder gilt generell, dass diese, sofern sie kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben, bis zum 18. Lebensjahr bei den Eltern mitversichert sind.

Im Rahmen einer Ausbildung kann die Dauer auf das 25. Lebensjahr ausgeweitet werden, unter Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst sogar noch darüber hinaus. Sind die Kinder arbeitslos, ist die Mitversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres möglich.





Eine lebenslange kostenlose Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung ist bei einer Behinderung gegeben, die keinen eigenständigen Unterhalt ermöglicht. Die Behinderung muss allerdings zu Zeiten der Familienversicherung eingetreten sein.

Problemfall private Krankenversicherung

Problematisch wird es, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist. In diesem Fall muss genau gerechnet werden, um festzustellen, ob die Kinder ebenfalls privat versichert werden müssen, oder ob sie beitragsfrei beim anderen Elternteil mitversichert werden können.

Überschreitet das Einkommen des privat versicherten Elternteils 1/7 der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist auch höher als das Einkommen des Partners, so müssen die Kinder privat versichert werden. Liegt das Einkommen des Privatversicherten jedoch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, aber über dem Einkommen des Partners, sind die Kinder bei diesem in der Familienversicherung weiterhin beitragsfrei mitversichert.

So verhindern Sie die Versicherungspflicht

Nimmt der Ehepartner eine Berufstätigkeit auf, ist die Höhe des Einkommens dafür ausschlaggebend, ob eine eigene Krankenversicherungspflicht besteht oder nicht. Bezugsgröße für die Berechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Einkommen des Neu-Erwerbtätigen darf 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind Minijobs, die in der Spitze deutlich höher dotiert sind.

In beiden Fällen, dem Minijob und dem Höchsteinkommen aufgrund Beitragsbemessungsgrenze, darf diese Grenze zweimal im Jahr überschritten werden.

Bei der Berechnung des Einkommens können Sie allerdings zahlreiche Aufwendungen abziehen, um auf diese Weise unter die Bezugsgröße zu rutschen. Dazu zählen die Aufwendungen für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten generell oder den Arbeitnehmerpauschbetrag.

Nicht zu einer Reduzierung des krankenversicherungspflichtigen Einkommens führen dagegen unter anderem Vorsorgeaufwendungen, der Altersentlastungsbetrag oder Kinderfreibeträge, um nur einige zu nennen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.