Mietrecht Renovierung

Mietrecht – 5 Änderungen bei Energetischer Sanierung

Für Mieter könnten sich ab 2013 maßgebliche Änderungen im Mietrecht einstellen. Insbesondere bei energetischer Sanierung gilt es diese 5 Hinweise zu beachten.

Mietrecht Renovierung
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Die Bundesregierung möchte die energetische Sanierung von Wohnraum mit großen Schritten vorantreiben. Aus diesem Grund wurde das Mietrecht an einigen Stellen geändert, welches drastische Auswirkungen auf Mieter haben könnte.

Hauptkritikpunkt der Gegner der Gesetzesänderung ist die Tatsache, dass die Eigentümer vermieteten Wohnraums die Kosten nicht im Rahmen einer Sonderabschreibung steuerlich geltend machen können. Die angestrebten Änderungen im Mietrecht sollen im Frühjahr 2013 in Kraft treten.

Diese Neuerungen sieht das Gesetz bei energetischer Sanierung vor

    • Fassadendämmung und Heizungsneubau

Energetische Sanierung, der Einbau wärmedämmender Fenster, Fassadenisolierung und neuer Heizungsanlagen, soll die Energiewende begleiten. Allerdings haben bislang nur wenige Immobilienbesitzer entsprechende Schritte eingeleitet. Einer der Hauptgründe dürfte die Befürchtung vor Mietkürzungen während der Sanierungsphase sein. Mietminderung ist künftig erst nach Ablauf des dritten Monats der Baumaßnahme zulässig. Dem Mieter bleibt jedoch ein Sonderkündigungsrecht, welches er zum Ende des übernächsten Monats ausüben kann.

    • Sonderabschreibung

Da eine Sonderabschreibung nicht möglich ist, können Vermieter die Kosten für die Sanierung auf die Mieter umlegen. Zulässig sind elf Prozent der Aufwendungen pro Jahr. Belaufen sich die Kosten auf 200 Euro pro Quadratmeter, hat der Mieter einer 70 Quadratmeter großen Wohnung mit mehr als 128 Euro Mieterhöhung im Monat zu rechnen. Der Mieterbund kritisiert in diesem Zusammenhang, dass eine solche Mietanpassung auch durch bestmögliche Energieeinsparung nicht zu kompensieren sei.

    • Mieterhöhung

Positiv für Mieter ist die Neuerung, dass die Bundesländer gezielt in Städten oder Stadtteilen eine zulässige Mieterhöhung von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren auf 15 Prozent im gleichen Zeitraum deckeln können.

    • Ankündigung der Sanierung

Eine Sanierungsmaßnahme muss bis spätestens drei Monate vor Baubeginn angekündigt werden. Ist dies nicht der Fall, darf eine Mieterhöhung erst sechs Monate später erfolgen. Eine detaillierte Ausführung über die Höhe der erwarteten Einsparung muss den Mietern, auch im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung, nicht vorgelegt werden. Es reicht aus, auf anerkannte pauschale Messwerte zu verweisen.

    • Ersatzwohung

Eine Ersatzwohnung muss für die Dauer der Sanierung nur gestellt werden, wenn die Wohnung während der Umbauarbeiten komplett unbewohnbar ist.

Schnellere Kündigung von Mietnomaden

Neben den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung wurde auch ein weiterer Passus im Zusammenhang mit Mietnomadentum verabschiedet. Künftig soll eine Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen sofort kündbar sein, wenn strittige Miet- oder Kautionszahlungen nicht auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden. Weigert sich der Mieter,die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten, kann ein Richter die sofortige Räumung der Wohnung anordnen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.