beim Kapitaluebertrag die Abgeltungssteuer vermeiden

Beim Kapitalübertrag die Abgeltungssteuer vermeiden – So klappt’s!

Mit der Abgeltungssteuer wurde für Anleger in Bezug auf den Kapitalübertrag einiges anders und komplizierter. Mit welchem Steuertrick Sie die Abgeltungssteuer vermeiden, erfahren Sie hier.

beim Kapitaluebertrag die Abgeltungssteuer vermeiden
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Hatten Anleger und Sparer ihre Sparerfreibeträge ausgereizt, haben Sie ohne großen Aufwand Teile des Vermögens auf die Kinder oder Enkel übertragen und damit wieder Freiräume für steuerfreie Einkünfte aus Kapitalerträgen geschaffen.

Kapital übertragen

Da es sich dabei um einen völlig legalen Vorgang handelte, hatte der Fiskus wenig dagegen zu halten. Lediglich die Freibeträge mussten beachtet werden, damit nicht innerhalb von zehn Jahren zu viel Übertrag stattfand. In diesem Fall hätte die Erbschaftssteuer gegriffen.

Was hat sich mit der Abgeltungssteuer geändert?

Die Abgeltungssteuer hat diesen Schritten einige Stolpersteine in den Weg gelegt. Sie stellt einen Kapitalübertrag einer Veräußerung, sprich einem entgeltlichem Geschäft, gleich. Die Konsequenz für die Anleger ist, dass bei einem Übertrag seitens der Bank 25 Prozent Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Grundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, in diesem Fall bei Wertpapieren der Kurs am Tag des Übertrages.

Gibt es einen Vorteil für die Anleger?

Nicht viel, aber ein bisschen besser, werden Sparer bei Einlagen gestellt. Ist ein Börsenkurs nicht gegeben, werden 30 Prozent der Anlagesumme als Berechnungsgrundlage genommen. Wird ein Festgeld in Höhe von 50.000 Euro übertragen, würden 15.000 Euro als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer herangezogen werden.

Steuerabzüge vermiden

Der einzige Weg, den Steuerabzug zu vermeiden, besteht darin, dass die Bank von dem Übertrag unterrichtet wird. Die Bank wiederum muss zwar das Finanzamt davon unterrichten, dass Sie Wertpapiere oder Einlagen übertragen haben, es werden dann aber, wenn überhaupt, nur Schenkungssteuern in Rechnung gestellt. Geben Sie die gleiche Erklärung, wie gegenüber der Bank auch in der Steuererklärung ab, werden die zu viel entrichteten Steuern wieder zurück erstattet. Die Position der Bank wird so durch die Abgeltungssteuer gestärkt und es ist auf den richtigen Informationsfluss zu achten.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.