Wenn Flüge wegen außergewöhnlichen Umständen annulliert werden, müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen erbringen. Das besagt ein aktuelles Urteil.
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Gerichtsurteil bezüglich Betreuungsleistungen
Sicherlich versuchen die meisten Reisenden, die Kosten ihrer Weltreise so gering wie möglich zu halten. Daher ist das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Stärkung der Fluggastrechte für jeden Urlauber wichtig. Nach der Entscheidung der Richter müssen nämlich alle Airlines Betreuungsleistungen erbringen, wenn zum Beispiel aufgrund eines Vulkanausbruchs Verbindungen der Gesellschaft annulliert werden müssen. In diesem Fall müssen durch die Airline die Kosten für Verpflegung und Übernachtung getragen werden.
Demnach müssen die Betreuungsleistungen also dann erbracht werden, wenn die gebuchten Flüge aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausfallen. Als außergewöhnliche Umstände gelten beispielsweise Luftraumsperrungen, die infolge eines Vulkanausbruchs vorgenommen werden.
Der verhandelte Fall im Detail
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs fiel damit zugunsten einer Kundin von Ryanair aus. Wegen des Ausbruchs des Eyjafjallajökull, dem bekannten Vulkan auf Island, konnte eine Kundin der Billigairline erst mit einer Woche Verspätung nach Irland zurückkehren. In dieser Zeit wurde sie von Ryanair nicht betreut. Sie forderte von dem Unternehmen eine Kostenerstattung in Höhe von 1130 Euro.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs haben die Reisenden auch dann Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Airline, wenn sie für mehrere Tage an einem Ort gestrandet sind. Dabei bezieht sich die Kostenübernahme auf Hotelübernachtungen, Erfrischungen, ein Telefonat, sowie Mahlzeiten.
Airlines müssen Kosten für Betreuungsleistungen einplanen
Im Frühjahr 2010 als der isländische Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach, sorgte dieser beinahe einen Monat lang für eine Sperrung von großen Teilen des Luftraums in Europa. In aller Welt saßen daraufhin Millionen Reisende fest.
In Fällen dieser Art gibt es nach Ansicht der Richter des Europäischen Gerichtshofs für die Passagiere keine Kostengrenze oder Zeitgrenze, die für deren Betreuung definiert werden kann. Demnach befinden sich die Passagiere vor allem dann in einer unangenehmen Lage, wenn sie für längere Zeit an einem Ort ausharren müssten. Die Richter betonten, dass von den Airlines Kosten, die durch eventuelle Betreuungsleistungen entstehen, immer einkalkuliert werden müssen.
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