Das häusliche Arbeitszimmer absetzen, das ist unter bestimmten Voraussetzungen ab 2011 wieder möglich. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.
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Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Die neue Regelung gilt für alle Berufstätigen, für die das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Das heißt im Prinzip, wenn Ihnen für Ihre Berufstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann können Sie Ihr Heimbüro von der Steuer absetzten. Vor allem Lehrer und Außendienstler profitieren von der neuen Regelung. Da Lehrer, die in der Schule keinen eigenen Schreibtisch haben, für den Unterricht vorarbeiten und nacharbeiten müssen, das heißt Arbeiten korrigieren, Unterrichtsmaterialien vorbereiten, Zeugnisse schreiben, usw., dürfen sie die Aufwendungen künftig absetzen. Für Arbeitslose, Rentner und Studenten sieht das Ganze schon wieder anders aus. Können sie keine steuerpflichtige Nebenbeschäftigung nachweisen, dann können sie die Kosten auch nicht von der Steuer absetzen.
Bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzen
Wenn Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, Sie also komplett oder fast ausschließlich zu Hause arbeiten, dann können Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Nach der neuen Regelung können bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzten. Und das sogar rückwirkend bis zum 1. Januar 2007. Hierbei müssen Sie jedoch einige Punkte beachten. Ist Ihr Einkommenssteuerbescheid im Punkt Arbeitszimmer vorläufig, dann berücksichtigt das Finanzamt die Kosten schon von sich aus. Das gleiche ist der Fall, wenn der Steuerbescheid wegen eines Einspruchs noch ruht, das Arbeitszimmer in der Steuererklärung jedoch angegeben wurde, oder der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Nachträgliche Anerkennung
Sie können Ihr Arbeitszimmer auch 2011 noch in der Steuererklärung geltend machen, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2007 bis 2009 noch gar nicht eingereicht haben oder wenn ihr Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall ist eine nachträgliche Anerkennung auch möglich. Anders sieht es da hingegen aus, wenn Ihr Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Eine rückwirkende Anerkennung Ihres Arbeitszimmers ist bei endgültigen Steuerbescheiden, die Sie nicht angefochten haben, nicht mehr möglich.
Bestätigung vom Arbeitgeber
Ist für Sie das Heimbüro Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, dann können Sie es von der Steuer absetzen. Auch wenn Sie Ihren Beruf vorwiegend woanders ausüben und eher selten zu Hause arbeiten, das Arbeitzimmer für Ihren Job aber zwingend notwendig ist, dann müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen, dass dieser Ihnen keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und schon können Sie Ihr Heimbüro in der Steuererklärung geltend machen.
Merkmale des Zimmers
Das Finanzamt erkennt ein Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen an. Grundsätzlich muss das Arbeitszimmer nämlich gewisse Eigenschaften ausweisen, damit Sie es steuerlich absetzen können. Dabei kommt es vor allem auf den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche an. Besitzen Sie ein 30 Quadratmeter-Heimbüro in einer 100 Quadratmeter-Wohnung, dann dürfen Sie also 30 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Hier ist es jedoch sehr wichtig, dass Sie beachten, dass das Arbeitszimmer zu 90 Prozent beruflich genutzt werden muss.
Weitere Kosten beziehen sich beispielsweise auf die Miete, Versicherung, Müllkosten, Strom, Wasser, Heizung, Gas und Reinigung. Absetzten können Sie den Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt. Auch Ausstattungsgegenstände oder Arbeitsmittel, die Sie für die Ausübung Ihres Berufes brauchen, können Sie von der Steuer absetzen und das auch dann, wenn Ihr Heimbüro nicht anerkannt wurde. Selbst Gardinen oder Teppiche können Sie geltend machen.
Lage des Arbeitszimmers
Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn es um die Lage des Arbeitszimmers geht. Grundsätzlich muss es sich bei diesem Raum um ein separates Zimmer handeln, welches durch eine Tür abgetrennt ist. Durchgangszimmer, ein Eckzimmer oder einen Teil eines Raumes werden in der Regel nämlich nicht anerkannt. Eine Einraumwohnung, in der Sie leben und Ihre Arbeit verrichten, wird sich also nicht von der Steuer absetzen lassen. Es muss immer noch genügend Raum zum Wohnen zur Verfügung stehen.
Ganz anders sieht es hingegen aus, wenn Sie sich ein Arbeitszimmer in einem anderen Haus mieten. Hier werden sogar die vollen Kosten anerkannt, das heißt hier wird die 1250-Euro-Grenze außer Acht gelassen. Wenn Sie bereits ein außerhäusliches Arbeitszimmer haben, dann sind Ihre Chancen sehr gering, dass Sie ein Büro bei Ihnen zu Hause absetzen können.