Steuererklaerung Steuerurteile

Steuererklärung 2012 – Wichtige Änderungen durch diese 5 Steuerurteile

Große Änderungen gibt es für die Steuererklärung 2012 nicht. Allerdings sollten diese 5 Steuerurteile Beachtung finden, bevor Sie sich an Ihre Steuererklärung machen.

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Die Steuererklärung für das Jahr 2012 steht an. Grundlegende Änderungen gab es für das Jahr nicht, allerdings einige Urteile, die Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Gerade in Bezug auf das Arbeitszimmer gab es in der Rechtssprechung wieder zwei neue Entscheidungen.

Rentner haben Anspruch auf Arbeitszimmer

Rentner haben einen Anspruch auf ein Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass ein Rentner durchaus ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann, wenn er neben dem Bezug der Rente noch Einkünfte aus einer Berufstätigkeit hat (AZ: 12 K 264/09). Setzt diese Tätigkeit ein Arbeitszimmer voraus, steht der Ursprung des Einkommens, nicht der Status des Rentenbezuges im Vordergrund.

Keine Arbeitsecke für Lehrer

Anders verhält es sich mit einem Lehrer, der statt eines Arbeitszimmers nur eine Arbeitsecke in einem Raum nutzt. Das Finanzgericht Sachsen (AZ: 2 K 1854/11) entschied, entgegen der Meinung der Kölner Richter in einem ähnlichen Fall, dass eine Arbeitsecke nicht anteilig steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Grenze zwischen beruflicher und privater Nutzung sei fließend. So sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitsecke auch als privater Aufenthalt genutzt wird. Nach wie vor ist offensichtlich eine räumliche Abtrennung durch eine Tür zwingend.

Sozialabgaben nicht steuerlich absetzbar

Durch die Aufwertung der steuerlichen Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen (1.800 Euro p. a. bei Alleinstehenden, 2.900 Euro bei Verheirateten) sind die anderen Versicherungsbeiträge, darunter auch die Arbeitslosenversicherung, steuerlich kaum noch geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof (AZ: X R 15/09) entschied, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe der Beiträge nicht zwangsläufig zu einem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch führt, diese auch steuerlich geltend machen zu können. Ursprung für diese Aussage ist, dass die Beiträge keine existenzsichernde Maßnahme absichern, sondern lediglich dazu dienten, einen Einkommensersatz zu schaffen.





Mehrfach pendeln am Tag nicht geltend machend

Gründe, weshalb ein Arbeitnehmer mehrfach am Tag von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, kann es viele geben. Einer dieser Gründe wäre beispielsweise, dass eine berufstätige Mutter die Mittagspause nutzt, um für die Kinder das Mittagessen zu bereiten. Dennoch kann die Fahrt zum Arbeitsplatz in der Steuererklärung nur für eine Fahrt am Tag geltend gemacht werden. Dies entschloss das hessische Finanzgericht (AZ: 4 K 3301/09). Im vorliegenden Fall hatte ein Musiker geklagt, der zwischen Probe tagsüber und Aufführung am Abend die heimische Wohnung aufsuchte.


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Firmenwagen – Privatnutzung muss nachgewiesen werden

Bei Firmenwagen genügt der Anscheinsbeweis für die 1-Prozent-Regelung nicht. Nutzt ein Arbeitnehmer den Firmenwagen nur beruflich und für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, greift diese Regelung nicht. Die Kosten können damit dem Arbeitnehmer nicht pauschal als Lohnkosten zugeschlagen werden, urteilte der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 56/10). Das zuständige Finanzgericht beziehungsweise das örtliche Finanzamt muss nachweisen, dass auch eine tatsächliche private Nutzung des Fahrzeuges stattgefunden hat, andernfalls greift die 1-Prozent-Regelung nicht.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.