Deliktunfaehigkeit in der Haftpflichtversicherung

Deliktunfähigkeit in der Haftpflichtversicherung – Das sollten Eltern wissen

Eltern denken häufig, dass die Deliktunfähigkeit ihrer Kinder in der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Doch dem ist nicht immer so!

Deliktunfaehigkeit in der Haftpflichtversicherung
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Schäden durch Kinder

Sie sind drei, vier oder sechs Jahre alt und toben, dass es eine Freude ist. Nur leider geht auch etwas zu Bruch, wenn es für Kinder beim Spielen kein Halten mehr gibt. Der Schalk kann dem Nachwuchs aber auch beim Sonntagsspaziergang an der Hand der Eltern im Nacken sitzen. Ein kleiner Kieselstein in der Hand wird zum Hauptärgernis, wenn der Wagen des Nachbarn einen tiefen Kratzer im Lack hat. In diesen Momenten denken die Eltern erst einmal an die Haftpflichtversicherung.

Deliktunfähigkeit – nicht in allen Verträgen ein Bestandteil

Eltern vertrauen in dem Moment, in dem ihr Sprössling einen Schaden verursacht, auf die Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung. Diese greift bei Schäden, welche durch Kinder verursacht wurden, allerdings nur, wenn die Klausel der Deliktunfähigkeit eingeschlossen wurde.

Kinder haben einen besonderen Rechtsstatus

Generell sind Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig. Im Straßenverkehr gilt sogar eine Altersgrenze von zehn Jahren. Das bedeutet, dass Kindern gegenüber kein Haftungsanspruch und damit auch kein Versicherungsschutz für die Kinder besteht. Dieser Umstand kann für Eltern, aber auch Großeltern, welche die Enkel beaufsichtigen, teuer werden. Auf den ersten Blick klingt dies positiv. Bei genauerer Betrachtung würde aber ein zerkratztes Auto die Nachbarschaft nachhaltig vergiften. Auch aus moralischen Gründen sehen sich Eltern dann, losgelöst von der rechtlichen Seite, zur Zahlung verpflichtet. Dies zu vermeiden, bedeutet wenig Aufwand und fällt finanziell kaum ins Gewicht.

Diese Tipps beachten

  • Ein Policencheck ist generell von Zeit zu Zeit bei allen Versicherungen angeraten.
  • Als junge Eltern sollte auch die Privathaftpflichtversicherung überprüft werden. Nur wenige Gesellschaften haben die Deckung bei Schäden durch deliktunfähige Kinder automatisch mit abgesichert.
  • Sollte diese Klausel nicht versichert sein, schicken Sie ein formloses Schreiben an die Gesellschaft mit der Bitte um Einschluss des Versicherungsschutzes für deliktunfähige Kinder.
  • Großeltern, die ab und an oder auch häufiger auf die Enkel aufpassen, sollten ebenfalls darauf achten, dass Enkel unter sieben Jahren mitversichert sind. Einige Versicherer bieten inzwischen spezielle Senioren-Tarife für Versicherungsnehmer ab 65 Jahren an. Diese bieten ebenfalls die Option des Einschlusses.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.