Wer möchte nicht von Zeit zu Zeit sein Gehalt aufbessern? Doch viele Arbeitnehmer kennen das unangenehme Gefühl, das einen unweigerlich beschleicht, soll der Vorgesetzte endlich mal wieder um eine Gehaltsaufbesserung gebeten werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aufbesserungen der Einkünfte
- 1.1 Tipp 1 – Geld sparen für Fortbildungsmaßnahmen
- 1.2 Tipp 2 – Warengutscheine und Betriebsrabatte
- 1.3 Tipp 3 – Mitarbeiter-Darlehen
- 1.4 Tipp 4 – Zuschüsse für Kita-Platz und Fahrkosten
- 1.5 Tipp 5 – Gesundheitliche Förderung
- 1.6 Tipp 6 – Geschenke statt Geld
- 1.7 Tipp 7 – Überlassung von Betriebseigentum auch zur privaten Nutzung
Aufbesserungen der Einkünfte
Noch schlimmer wird es, wenn diese Bitte letztendlich vom Chef rhetorisch niedergeschmettert wird – mit unzähligen, teils sogar plausibel klingenden Begründungen, wie schlecht die Wirtschaftslage im Moment noch ist, es dem Unternehmen selbst miserabel geht und dergleichen mehr.
Spartipp: Intelligenter ist es, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um eine indirekte Gehaltsaufbesserung bittet, die letztendlich sogar für beide Seiten einen Vorteil bietet.
Dieses Ziel ist durch betriebliche Leistungen erreichbar, die dem Arbeitnehmer steuerfrei (steuerfreie Leistungen) gewährt werden können und dem Arbeitgeber dabei die Kosten für Sozialabgaben ersparen.
Hierzu zählen unter anderem:
- Fortbildungsmaßnahmen
- Warengutscheine und Betriebsrabatte
- Mitarbeiter-Darlehen
- Zuschüsse für Kita-Platz und Fahrkosten
- gesundheitliche Förderung
- Geschenke
- Überlassung von Betriebseigentum auch zur privaten Nutzung
Tipp 1 – Geld sparen für Fortbildungsmaßnahmen
Zahlreiche Weiterbildungen nutzen einerseits dem Unternehmen, das seine Mitarbeiter damit noch höher qualifiziert. Und andererseits auch dem Arbeitnehmer, der damit seinen Marktwert deutlich steigern kann.
Das Finanzamt kennt dabei alle Fortbildungsmaßnahmen an, die in direktem Zusammenhang mit den betrieblichen Interessen stehen –vielfach Computerkurse, Handwerkskurse und ähnliches.
Tipp 2 – Warengutscheine und Betriebsrabatte
» Warengutscheine entlasten die Haushaltskasse
Pro Monat dürfen einem Mitarbeiter bis zu 44 Euro in Form von Warengutscheinen gewährt werden – natürlich ohne Barauszahlung und in direkt beschriebener Form, wie zum Beispiel Tanken von Dieselkraftstoff inklusive Mengenangabe, oder aber die Überreichung von Wert codierten Essensgutscheinen vom nahe gelegenen Metzger, Bäcker, etc.
Es gilt bei Warengutscheinen obendrein darauf zu achten, dass die jeweilig begünstigten Firmen unbedingt direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen müssen.
» Günstiger einkaufen durch Betriebsrabatte
Des Weiteren dürfen dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber jährlich in einem Wert von bis zu 1.080 Euro auch Betriebsrabatte gewährt werden, zum Beispiel auf Betriebswaren und auch Dienstleistungen des eigenen Unternehmens.
Achtung: Wird die Höhe dieses so genannten Steuerfreibetrages aber überschritten, werden alle weiteren Betriebsrabatte lohnsteuerpflichtig.
Tipp 3 – Mitarbeiter-Darlehen
Sehr beliebt ist auch die Gewährung von zinsgünstigeren Mitarbeiter-Darlehen, die einerseits den Arbeitnehmer finanziell entlasten können (Zinsvorteile) und ihn andererseits noch mehr an das Unternehmen binden (Laufzeitvereinbarung, Ratenabzug direkt vom Lohn) – beiderseitiger Vorteil.
Allerdings gilt für beide Seiten, vor Abschluss dieses Mitarbeiter-Darlehens eine exakte Zinsberechnung durchzuführen. Denn nur bis zu 44 Euro monatlicher Zinsvorteil (Zinsverbilligung) können dabei ohne Lohnsteuerkosten geltend gemacht werden.
Tipp 4 – Zuschüsse für Kita-Platz und Fahrkosten
Zu den sonstigen Zuschüssen zählt beispielsweise die Übernahme der Gebühren für einen Kindergartenplatz für das Kind des Arbeitnehmers. Auf diese Weise werden gerade qualifizierte Arbeitnehmer zu einem Umzug, hin zu einer neuen Betriebsstätte, bewegt.
Zumal die Gebühren des Kindergartenplatzes sogar dreistellig ausfallen können und ein Zuschuss somit beachtlich zum Gehalt aufbessern beiträgt. Und der Arbeitgeber spart sich durch diese indirekte Gehaltserhöhung wiederum Lohnsteuer- und Sozialabgabekosten.
Des Weiteren können dem Mitarbeiter Fahrkostenzuschüsse gewährt werden. Entweder in Form einer Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel (bis zu 44 Euro monatlicher Zuschuss), oder aber als direkter Fahrtkostenzuschuss für ein Automobil – 0,30 Euro je gefahrener Kilometer, maximal bis zu 4.500 Euro jährlich (der Steueranteil des Arbeitgebers beträgt dabei nur 15 Prozent).
Tipp 5 – Gesundheitliche Förderung
Einem jedem Arbeitgeber ist sicherlich daran gelegen, einen gesundheitlich optimal versorgten, fitten Mitarbeiter zu beschäftigen. Was natürlich auch im Interesse des Arbeitnehmers steht.
Und deshalb erlaubt der Fiskus dem Arbeitgeber, bis zu 500 Euro jährlich pro Mitarbeiter an Zuschüssen für gesundheitliche Fitnessmaßnahmen weiter zu reichen, die fast individuell ausgewählt werden können. Zum Beispiel durch das Engagieren eines Fitnesstrainers im Betrieb, die Durchführung von Seminaren für gesunde Ernährung, Raucherentwöhnung oder die Einrichtung eines Gymnastikraums.
Achtung: Nicht förderungswürdig sind Vereinsbeiträge und Fitnessstudios!
Recht interessant kann aber wiederum ein Zuschuss für eine Brille sein, die für lange Arbeiten am PC unbedingt notwendig wird. Und auch daraus resultierende Folgezahlungen, wie die Pflege der Sehhilfe.
Tipp 6 – Geschenke statt Geld
Geschenke sind auch eine Möglichkeit, um das Gehalt indirekt aufzubessern. Anlässe hierzu sind sicherlich genügend vorhanden – Weihnachten, Geburtstag, Firmenjubiläum, Lobgeschenke.
Wobei allerdings von Seiten des Finanzamtes wiederum nur ein Wert in Höhe von 40 Euro jährlich steuerfrei gewährleistet wird.
Tipp 7 – Überlassung von Betriebseigentum auch zur privaten Nutzung
Die Überlassung von Betriebseigentum auch zur privaten Nutzung muss natürlich in direkter Verbindung zum Arbeitsplatz stehen. Wozu beispielsweise ein Computer für den Büroangestellten ohne Weiteres zählen kann.
Zu beachten gilt dabei, dass das Unternehmen weiterhin Eigentümer der überlassenen Gegenstände bleibt und diese dem Arbeitnehmer lediglich zur betrieblichen und privaten Nutzung über einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt. Überdies können dabei auch Verbindungsentgelte von Internet- und Telefonanschlüssen mit einfließen.
Spartipp: Nähere Informationen zur Nutzung von Betriebseigentum erhält der Arbeitnehmer und auch der Arbeitgeber im aktuell geltenden Einkommensteuerrecht sowie im Umsatzsteuergesetz – Auskünfte erteilt auch das zuständige Finanzamt.
(Stand März 2011)