Arbeitslosengeld vermeiden Leistungskürzungen

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld – So vermeiden Sie Leistungskürzungen

Wer gewisse Regeln beim Arbeitsamt nicht einhält, muss mit Sperrzeiten, sprich Leistungskürzungen rechnen. Worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier.

Arbeitslosengeld vermeiden Leistungskürzungen
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Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist im Grunde schwerwiegend genug. Wer dann die Hilfe der öffentlichen Hand erst verspätet erhält, sieht sich schnell finanziellen Problemen gegenüber. Zahlungsaussetzungen von bis zu zwölf Wochen sind nur schwer zu kompensieren und müssen vermieden werden. Hier finden Sie wichtige Hinweise und Tipps, wie Sie bei drohender Arbeitslosigkeit die Sperrzeiten vermeiden können.

Rechtzeitig mit den Anforderungen des Arbeitsamtes vertraut machen

Sind wir einmal ehrlich, Arbeitslosigkeit kann heute jeden treffen. Für die einen kommt sie von einem Tag auf den anderen, für andere deuten sich Werksschließungen oder Geschäftsaufgaben längerfristig an. Es kann also nicht schaden, grundsätzlich zu wissen, wie man sich bei Arbeitslosigkeit verhält, um die finanziellen Einbußen so gering wie möglich zu halten, auch bei einem augenscheinlich sicheren Arbeitsplatz.

  • Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, die Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit davon in Kenntnis zu setzen. Beträgt die Frist zwischen Kenntnisnahme und Verlust des Arbeitsplatzes weniger als drei Monate, müssen Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme abgeben.
  • Die Sperrfrist bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche. Die gleiche Sperrfrist gilt, wenn Sie sich nicht am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit allen notwendigen Unterlagen bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, sind Sie gehalten, am nächsten Werktag vorstellig zu werden.
  • Die Sperrzeit für eine Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Unter einer Arbeitsaufgabe versteht man aber nicht nur die eigene Kündigung. Dieser Sachverhalt wird noch bei anderen Konstellationen in Ansatz gebracht.
  • Dazu gehört neben dem konstruktiven Mitwirken an einem Aufhebungsvertrag und der Akzeptanz einer Abfindungsregelung auch ein Verhalten, welches für das Unternehmen die Kündigung rechtfertigt.

Sperrzeiten können auch während der Arbeitslosigkeit entstehen

Nicht nur Versäumnisse zu Beginn der Arbeitslosigkeit oder in deren Vorfeld können Sperrzeiten bewirken. Auch ein Fehlverhalten in den Augen der Arbeitsagentur kann zu einem Aussetzen des Arbeitslosengeldes führen. Dieses „Fehlverhalten“ bezieht sich auf das Mitwirken bei der Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise begleitender Maßnahmen.

  • Bei unzureichenden Eigenbemühungen wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes für zwei Wochen ausgesetzt.
  • Die Ablehnung oder der Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme hat dreistufige Folgen. Bei der ersten Ablehnung oder dem ersten Abbruch entfällt die Zahlung des Arbeitslosengeldes für drei Wochen. Beim zweiten Mal wird die Zahlung erneut für drei Wochen eingestellt. In allen anderen Fällen müssen Sie für die Dauer von zwölf Wochen auf die Hilfe der Arbeitsagentur verzichten.
  • Schlägt Ihnen die Agentur für Arbeit einen Arbeitsplatz vor und Sie lehnen diesen ab, hat dies ebenfalls negative Folgen. Die erste Ablehnung zieht eine dreiwöchige Sperre der ALG-Zahlung nach sich, die zweite Ablehnung wird mit einer weiteren Sperrzeit von drei Wochen geahndet. Für alle anderen Fälle gilt, wie bei Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, eine Sperrfrist von zwölf Wochen.

Agentur für Arbeit kennt auch Ausnahmeregelungen

Agentur für Arbeit
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Zum einen kann die Sperrzeit von zwölf auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn diese eine außergewöhnliche Härte für den Arbeitnehmer darstellt, zum anderen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsaufgabe ohne Sperrzeit geendet hätte. Sperrfristen treten nur dann in Kraft, wenn der Arbeitnehmer ein versicherungsfeindliches Verhalten an den Tag legt. Die Verweigerung einer Arbeitsstelle aufgrund gesundheitlicher Bedenken wegen mangelnder Hygiene oder sittenwidriger Arbeit fallen hier natürlich nicht darunter.

Wurde das Arbeitslosengeld I aufgrund nachweisbaren Fehlverhaltens ausgesetzt, besteht für diesen Zeitraum durchaus Anspruch auf ALG II. Bei der Prüfung des Antrags wird dann allerdings auch das Vermögen des Antragstellers einer Prüfung unterzogen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.