Haushaltsmitglieder beim Wohngeld

Haushaltsmitglieder beim Wohngeld – Wer dazu zählt & wer nicht

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist wichtig bei der Berechnung des Wohngeldes. Doch wer zählt eigentlich dazu und wer nicht? Ich kläre hier darüber auf.

Haushaltsmitglieder beim Wohngeld
Die Anzahl der Haushaltsmitglieder hat Einfluss auf das Wohngeld – © sizsus / stock.adobe.com

Wohngeld dient dazu, einkommensschwachen Bürgern eine finanzielle Absicherung zu ermöglichen und so den Wohnstandard zu gewährleisten. Die Höhe des Zuschusses ist dabei prinzipiell von vielen Faktoren abhängig. Neben dem Mindesteinkommen und bestimmten Einkommensgrenzen sind die zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder, die wiederum das Gesamteinkommen beeinflussen, welches für die Berechnung ausschlaggebend ist, ein ganz wesentlicher Bestandteil.

Hierfür ist es wichtig zu verstehen, wer als Haushaltsmitglied gilt und wer nicht, da dies Auswirkungen auf die Berechtigung und den Betrag des Wohngeldes haben kann. In diesem Artikel werde ich Ihnen erläutern, wer als Haushaltsmitglied für den Wohngeldantrag berücksichtigt wird und wer nicht.

❔ Wer wird als Haushaltsmitglied betrachtet?

Zu den Haushaltsmitgliedern zählen laut dem Wohngeldgesetz (WoGG) § 5 Haushaltsmitglieder:

  • der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben
  • Eltern und Schwiegereltern eines Haushaltsmitgliedes
  • Kinder (auch Stief-, Schwieger-, Pflege- und Adoptivkinder) des Antragstellers
  • sonstige Verwandte wie z.B. Geschwister, Onkel, Tante, Schwager und Schwägerin, Nichten und Neffen eines Haushaltsmitgliedes
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (Wohnung muss der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein)

?‍?‍?‍? Änderungen der Anzahl der Haushaltsmitglieder

Es kann immer wieder sein, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder erhöht oder verringert. So kann beispielsweise die Geburt eines Kindes den Anspruch auf Wohngeld erhöhen.





Wenn ein bisher berücksichtigtes Haushaltsmitglied stirbt, wird für die nächsten 12 Monate nach dem Sterbemonat die Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht verändert. Das gilt aber nur dann, wenn Sie zwischenzeitlich keinen Wohnungswechsel vollziehen. Sollten Sie vor Ablauf der 12 Monate umziehen, werden nur die aktuellen zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder gezählt.

Beachten Sie:
Es werden nur Haushaltsmitglieder bei der Berechnung berücksichtigt, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

❌ Wer wird nicht als Haushaltsmitglied betrachtet?

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben vermögende Personen und Empfänger von jeglichen Transferleistungen. Denn in diesen Leistungen werden die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt. Somit sind nicht wohngeldberechtigt Empfänger von:

Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die zu der jeweiligen Bedarfsermittlung der Transferleistung bereits berücksichtigt wurden. Sobald die Transferleistung abgelehnt, versagt, entzogen oder als Darlehen gewährt wird, erlischt der Ausschluss für das Wohngeld. Sie können in diesem Fall also Wohngeld beantragen.

➡ Fazit:

Die Anzahl der Haushaltsmitglieder spielt eine wichtige Rolle bei der Beantragung von Wohngeld. Es ist entscheidend zu wissen, wer als Haushaltsmitglied gilt und wer nicht, um den richtigen Antrag zu stellen und den angemessenen Wohngeldbetrag zu erhalten. Durch die rechtzeitige Beantragung, das Nachweisen der Haushaltsmitglieder und das Melden von Änderungen können Sie Ihre Chancen auf Wohngeld verbessern.

Stefanie

Steffi gehört zum Team von Tipps.net. Als berufstätige Mutter ist sie vor allem Expertin für Kindererziehung und Familienmanagement. Aber auch aus Ihrem Garten bringt sie viele gute Tipps mit.