Kinder kosten bekanntermaßen viel Geld. Der Staat unterstützt Sie aber in vielen Sachen. Wir zeigen Ihnen, welche Zuschüsse für Familien Sie beantragen können.
Die Schwangerschaft ist für viele Paare eine wunderschöne Zeit. Sie sehen, wie Ihr Baby im Bauch wächst und die Freude auf das Ungeborene wird immer größer. Aber gerade zum Ende der Schwangerschaft denken viele Eltern noch einmal über die finanziellen Mittel nach, die sie zur Verfügung haben. Die ein oder anderen haben Angst, dass das eigene Geld nicht für die komplette Familie reicht.
Dabei gibt es Hilfe vom Staat. Die meisten Familien wissen jedoch überhaupt nicht, was sie alles beantragen können. Daher geht ihnen eine große Menge an Geld verloren, das sie hätten beantragen können. Damit es Ihnen nicht auch so ergeht, zeigen wir Ihnen, welche Zuschüsse für Familien Sie beantragen können.
Inhaltsverzeichnis
Während der Schwangerschaft
Schon während der Schwangerschaft können Sie so einige Dinge beantragen, um Geld zu sparen.
Mutterschaftsgeld
Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, haben einen Anspruch auf Mutterschutzzeit. Diese Mutterschutzzeit beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit stehen Ihnen weiterhin Leistungen zu. Die Krankenkasse übernimmt 13,- Euro pro Tag und der Arbeitgeber den Rest des täglichen Nettogehaltes. Sie müssen lediglich eine Bescheinigung von Ihrem Frauenarzt bei der Krankenkasse einreichen, die den errechneten Geburtstermin enthält.
Antrag auf Babyerstausstattung
In vielen Institutionen können Sie einen Antrag auf Babyerstausstattung stellen. Hier können Sie beispielsweise Unterstützung für den Kauf von Bettchen, Wickelkommode, Umstandsmode oder Kinderwagen bekommen. Meist ist der Betrag abhängig vom Gehalt der Eltern. Aber auch wenn Sie meinen, Sie hätten ein zu hohes Gehalt, würde ich Ihnen raten, trotzdem einen Antrag darauf zustellen.
Man selbst weiß ja nie so recht, wo die Grenzen liegen. Probieren können Sie es ja. Solche Institutionen sind beispielsweise die Caritas, Kirchen, Jobcenter und Stiftungen, die Familien in Not unterstützen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig. Nachträglich gestellte Anträge können nicht mehr genehmigt werden.
Nach der Geburt
Die meisten Unterstützungen können Sie erst nach der Geburt beantragen, da Sie dafür die Geburtsurkunde für Ihr Kind benötigen. Aber nur weil Sie es erst im nachhinein beantragen können, heißt es nicht, dass Sie sich die Anträge nicht schon vorher besorgen können. Nach der Geburt haben Sie wahrscheinlich so viel mit Ihrem Nachwuchs zu tun, dass nicht viel Zeit bleibt, zu sämtlichen Ämtern zu gehen. Besorgen Sie sich die Anträge rechtzeitig und füllen Sie diese schon – soweit es geht – aus, so dass Sie nur noch die fehlenden Angaben eintragen müssen.
Elterngeld
Eltern, die nach der Geburt mit Ihrem Kind zu Hause bleiben, haben einen Anspruch auf Elterngeld. Es werden je nach Einkommenshöhe bis zu 67 Prozent von dem Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate berechnet. Dies entspricht dann Ihrem Elterngeld. Sie können maximal 14 Monate Elterngeld beziehen, aber nur dann, wenn beide Eltern mindestens 2 Monate in Anspruch nehmen. Wie die Zeit aufgeteilt werden soll, können Sie frei entscheiden.
Wenn nur ein Elternteil in die Elternzeit geht, dann können nur 12 Monate Elterngeld bezogen werden. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800,- Euro im Monat. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten nicht erwerbstätig waren, steht Ihnen 12 Monate der Mindestsatz von 300,- Euro monatlich zu. Neben der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten gehen.
Weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld und einen Elterngeldrechner finden Sie hier.
Kindergeld
Sie bekommen für alle minderjährigen Kinder Kindergeld:
Anzahl Kinder | Kindergeldanspruch in 2020 | Kindergeldanspruch ab 2021 |
---|---|---|
1. und 2. Kind | 204,00 Euro | 219,00 Euro |
3. Kind | 210,00 Euro | 225,00 Euro |
ab dem 4. Kind | 235,00 Euro | 250,00 Euro |
Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie in jeder Bundesagentur für Arbeit oder hier kostenlos zum Ausfüllen und Ausdrucken.
Kinderfreibetrag
Anstatt das Kindergeld zu bekommen, können Sie sich auch für den Freibetrag entscheiden. Das macht aber nur Sinn, wenn Ihr gemeinsames Jahreseinkommen über 60.000,- Euro liegt und somit der Kinderfreibetrag höher ausfällt als das sonst gezahlte Kindergeld. Ihr Finanzamt wird Ihnen aber sicher bei der Entscheidung behilflich sein.
Kinderbetreuungskosten
Bis zum 14. Lebensjahr des Kindes können die Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Betrag liegt pro Kind bei höchstens 4.000,- Euro im Jahr.
Baukindergeld
Familien mit Kindern unter 18 Jahren erhalten beim Kauf oder Neubau von Wohneigentum Unterstützung vom Staat. Dieses beträgt pro Kind 12.000,- Euro aufgeteilt auf 10 Jahre. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie erst nach dem 01.01.2018 den Kaufvertrag unterschrieben beziehungsweise die Baugenehmigung erhalten haben. Zudem darf Ihr Jahreseinkommen nicht mehr als 75.000,- Euro plus 15.000,- Euro pro Kind betragen.
Ursprünglich sollte die Förderung mit dem 31.12.2020 auslaufen. Aufgrund der momentanen Situation wurde das Ende jedoch auf den 31.03.2021 verschoben. Das bedeutet, dass jeder, der bis zu diesem Stichtag einen Kaufvertrag unterschreibt oder eine Baugenehmigung für Wohneigentum erhält, das staatlich geförderte Baukindergeld beantragen kann. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die neue Immobilie online über das KfW-Zuschussportal erfolgen. Allerdings ist dies nur bis zum 31.12.2023 möglich.
Begrüßungsgeld
Viele Städte und Gemeinde zahlen für Neugeborene ein Begrüßungsgeld. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob es auch in Ihrer Stadt oder Gemeinde solch ein Begrüßungsgeld gibt.
Zuschüsse für finanziell schwache Familien
In der heutigen Zeit ist es leider so, dass ein Job nicht immer den Lebensunterhalt sichern kann. Viele Berufstätige haben sogar mehrere Jobs, um die Familie versorgen und den Kindern etwas bieten zu können. Der Staat bietet solchen Familien verschiedene Beihilfen an.
Kinderzuschuss
Der Kinderzuschuss soll Eltern mit geringfügigem Einkommen unterstützen. Der Kinderzuschuss wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt. Maximal je nach Einkommen kann das ein Zuschuss von bis zu 185,- Euro sein. Ab dem 01.01.2021 erhöht sich dieser Betrag auf maximal 205,- Euro. Für drei Jahre können Sie diesen Zuschuss bekommen. Den Antrag für den Kinderzuschuss bekommen Sie ebenfalls in der Bundesagentur für Arbeit oder hier kostenlos zum Ausdrucken.
Wohngeld
Der Wohngeldantrag hat nur indirekt mit dem Kind zu tun, aber dennoch können Sie diese staatliche Unterstützung beantragen. Bei dieser Leistung wird zwischen einem Mietzuschuss für Mieter und einen Lastenzuschuss für Hausbesitzer unterschieden. Einen Antrag für das Wohngeld bekommen Sie in Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt. Der Wohngeldrechner ermöglicht es Ihnen schon im Vorfeld zu prüfen, ob Ihnen Wohngeld zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, oder nicht, hängt von Ihrem Einkommen ab. Dabei variieren die Einkommensgrenzen je nach Mietstufe. Zudem gibt es eine Vermögensgrenze für den Bezug von Wohngeld. Diese liegt für die erste Person im Haushalt bei 60.000 Euro und erhöht sich für jedes weitere Haushaltsmitglied um 30.000 Euro.
Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene aus Familien unterstützen, die wenig Geld haben. Diese Leistungen ermöglichen Ihrem Kind, Angebote in Schule und Freizeit wahrzunehmen, deren Kosten sie ansonsten nicht begleichen könnten.
Förderfähig sind folgende Dinge:
• Eintägige und mehrtägige Schul- und Kitaausflüge
• persönliche Schulbedarf
• Schülerbeförderung
• Lernförderung
• Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen
• Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule)
Wo Sie einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen können, erfahren Sie in der Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zuschüsse für Alleinerziehende
Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende, die keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bekommen, zahlt das Jugendamt maximal für 6 Jahre einen Unterhaltszuschuss zum Kindergeld.
Derzeit gibt es folgende Maximalbeträge für Kinder:
• 0-5 Jahren: 165,- Euro
• 6-11 Jahren: 220,- Euro
• 12 bis 17 Jahren: 293,- Euro
Ab dem 01.01.2021 erhöht sich der maximale Anspruch folgendermaßen:
• 0 bis 5 Jahren : 174,- Euro
• 6 bis 11 Jahren: 232,- Euro
• 12 bis 17 Jahren: 309,- Euro
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt von Einkommen des Kindes ab.
» gezahlter Unterhalt von anderen Elternteil
» Halbwaisenrente
» Ausbildungsvergütung
» Erwerbseinkommen
» Vermögenseinkünfte
» Taschengeld aus einem Freiwilligendienst
Möchten Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen, müssen Sie sich an die Unterhaltsvorschusskasse wenden. Diese befindet sich in der Regel im Jugendamt. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie hier. Die entsprechenden Anträge erhalten Sie vor Ort oder auf der jeweiligen Internetseite zum Ausdrucken.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wer Kinder ohne Partner großziehen muss, kann oftmals nur in Teilzeit arbeiten. Dementsprechend geringer fällt das monatliche Einkommen aus. Um diese finanzielle Benachteiligung auszugleichen, steht Alleinerziehenden, die für Ihre Kinder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, ein Entlastungsbetrag zu. Dieser beläuft sich seit 2015 auf 1.908,- Euro pro Jahr bei einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Aufgrund der momentanen Situation wurde dieser Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008,- Euro angehoben.
Diesen Entlastungsbetrag können Sie im Rahmen der Steuererklärung mit der Anlage Kind beantragen. Dann würden Sie den Betrag in einer Summe erhalten. Alternativ können Sie beim zuständigen Finanzamt auch einen Steuerklassenwechsel beantragen. Dann wird ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 159,- (in den Jahren 2020 und 2021 334,- Euro) für ein Kind und zusätzlich 20,- Euro für jedes weitere Kind beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Übrigens: Im sogenannten Wechselmodell sind die Kinder jeweils eine Woche beim Kindsvater und eine Woche bei der Kindsmutter. Hier hat der Elternteil Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, bei dem die Kinder gemeldet sind. Sind sie bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält der kindergeldberechtigte Elternteil den Entlastungsbetrag.