Abgaben beim Ferienjob rechnen

Abgaben beim Ferienjob – Womit müssen Schüler / Studenten rechnen?

Mit einem Ferienjob wollen Schüler und Studenten etwas dazuverdienen. Wann Steuern und Abgaben fällig werden, erklären wir hier.

Abgaben beim Ferienjob rechnen
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Ferienjob als Einkunft

Gleich ob Schüler oder Studenten, die Ferien nutzen viele junge Menschen dazu, das finanzielle Polster für die restliche Zeit des Jahres aufzubessern. Während die einen dazu einen Minijob nutzen, verdienen andere über eine zeitlich befristete, aber vollwertige Beschäftigung ihr Geld. Die Unterschiede liegen dabei in der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Besteht Sozialabgabenpflicht, müssen diese, ebenso wie die Lohnsteuer, vom Arbeitgeber abgeführt werden. Wurde individuelle Lohnsteuer abgeführt, kann diese am Jahresende über die Steuererklärung zurückgeholt werden – sozusagen als nachgelagerte Bonuszahlung. Welche unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es?

450-Eurojob ohne Abgaben für den Arbeitnehmer

Wenn Sie als Schüler oder Student einen sogenannten Minijob ausüben, fallen für Sie keinerlei Abgaben an. Der Arbeitgeber führt diese als Pauschale direkt an die Knappschaft ab. Die Knappschaft ist der Zweig der Sozialversicherung, der die Verwaltung der Mini- oder 450-Euro-Jobs übernommen hat. Da die Auszahlung Ihres Gehaltes brutto für netto erfolgt, ist in diesem Fall auch keine Steuerrückerstattung möglich.





Liegt Ihr Einkommen über der 450-Eurogrenze, stellt sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Liegt von vornherein ein sogenanntes kurzfristiges Arbeitsverhältnis vor, entfällt die Sozialversicherung. Dieser Sachverhalt ist gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf zwei Monate oder 50 Tage im Jahr festgeschrieben ist. Dabei spielt die Höhe des Einkommens und die daraus resultierende Besteuerung keine Rolle.

Freibeträge führen zu Steuerrückerstattung

An diesem Punkt wird es steuerlich interessant. Da die Einkünfte bei dieser Beschäftigung meistens unter den Freibeträgen liegen, haben Studenten und Schüler gute Chancen, die gesamte abgeführte Lohnsteuer zurückzuerhalten. Die Freibeträge sind im Einzelnen

  • der Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro,
  • der Arbeitnehmerpauschbetrag mit 1.000 Euro
  • sowie der Werbungskostenfreibetrag mit 36 Euro.

Haben Sie als Arbeitnehmer höhere Aufwendungen vorzuweisen, können Sie diese natürlich ebenfalls in der Steuererklärung angeben.

20 Stunden Arbeitszeit sind ausschlaggebend

Nun kann es durchaus der Fall sein, dass Ihr Einkommen als Schüler oder Student weder aus einem Minijob noch aus einer zeitlich befristeten, sondern unbefristeten Tätigkeit mit mehr als 450 Euro Einkommen im Monat resultiert. In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht ist hier die Arbeitszeit ausschlaggebend. Arbeiten Sie weniger als 20 Stunden in der Woche, fallen keine Abgaben für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung an. Rentenversicherungsbeiträge müssen allerdings abgeführt werden. Diese teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Aber auch in diesem Fall gilt wieder, dass Lohnsteuer abgeführt werden muss, die Sie sich im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen können.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.