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Nebenberuflich selbstständig und trotzdem ALG I erhalten

Sie sind nebenberuflich selbstständig, wollen aber den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nicht verlieren? Worauf es ankommt und was in puncto Zuverdienst und Arbeitszeit zu beachten ist, erfahren Sie hier.

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ALG 1 und Nebenbeschäftigungen: die gesetzliche Lage

Viele Arbeitnehmer, und die Zahl steigt kontinuierlich an, üben neben der festangestellten, hauptberuflichen Tätigkeit noch einen selbstständigen Nebenjob aus. Die einen vermitteln Versicherungsverträge, andere betreuen Internetauftritte oder geben Musikunterricht. Verliert man als Arbeitnehmer die Festanstellung, möchte aber die nebenberufliche Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage der Vorgehensweise.

Die Vorgaben des Arbeitsamtes in Bezug auf einen Hinzuverdienst sind strikt. Wer einen Job im Anstellungsverhältnis ausübt, muss Restriktionen beachten. Zum einen darf man nur maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren, zum anderen beginnt aber ab einem Hinzuverdienst von 165 Euro monatlich eine Anrechnung auf das ALG I. Überschreitet die Arbeitszeit 15 Stunden, gilt man nicht mehr als arbeitslos. Nebenberufliche Selbstständige sind hier klar im Vorteil.

Nebenberufliche Selbstständigkeit ohne Auswirkung auf ALG I

Es klingt im ersten Moment verwirrend, aber unter bestimmten Voraussetzungen hat eine nebenberufliche Selbstständigkeit keinerlei Auswirkungen auf den Bezug von ALG I.

  • Der Verdienst, auch wenn er 165 Euro monatlich übersteigt, wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ist dann auch der Fall, wenn die Geringfügigkeitsgrenze weit überschritten wird.
  • Die Bedingung dafür ist, dass innerhalb der letzten 18 Monate bereits zwölf Monate lang ein regelmäßiges Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit erzielt wurde.
  • Die Tätigkeit selbst darf während des Bezuges von ALG I auch nicht mehr als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden, andernfalls würde eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt.
  • Besteht die Option,  Aufträge zu erhalten, die einen zeitlichen Aufwand von mehr als 15 Stunden bedingen, aber nicht sicher ist, ob dies langfristig für eine hauptberufliche Tätigkeit ausreichend ist, so ist die vorübergehende Abmeldung der sicherste Weg um Komplikationen zu vermeiden.
  • Nach Abwicklung des Auftrages wird dann ein Wiederbewilligungsantrag gestellt. Das Honorar kann ohne Diskussionen und bürokratischen Mehraufwand in voller Höhe verdient werden.
  • Einziger Nachteil in diesem Fall ist, dass die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Dauer der vorübergehenden Abmeldung selbst bezahlt werden müssen. Bei Bezug von ALG I übernimmt die Arbeitsagentur diesen Aufwand.

Grundlegende Informationen zum ALG I finden Sie bei der Agentur für Arbeit.

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Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.