Berufsunfähigkeitsversicherung Verweisungsklausel verbirgt

Berufsunfähigkeitsversicherung – Was die Verweisungsklausel verbirgt

Wenn man den Verbraucherschützern glauben darf, ist eine der wichtigsten Versicherungen für Erwerbstätige, gleich ob Angestellte oder Selbstständige, die Berufsunfähigkeitsversicherung. Unterlegt wird diese Aussage durch die Tatsache, dass mindestens 25 Prozent der Berufstätigen vor dem Erreichen der Altersrente krankheitsbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Berufsunfähigkeitsversicherung Verweisungsklausel verbirgt
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Existenzsicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung, gleich ob als eigenständiger Vertrag oder als Zusatzvertrag für eine Lebens- oder Rentenversicherung, ist für die Versicherungswirtschaft ein kostenintensiver Bereich. Dementsprechend sind die Prämien für diesen Versicherungsschutz auch recht hoch. Bei der Auswahl des geeigneten Versicherers sollten Sie aber außer auf die Prämie auch auf das Bedingungswerk, besonders auf eventuelle Verweisungsklauseln achten, denn es ist ärgerlich, wenn im Leistungsfall eine Klausel im Vertrag auftaucht, die eine Leistung ausschließt.

Was verbirgt sich hinter den Verweisungsklauseln?

Es gibt zum einen die konkrete, zum anderen die abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Konkrete Verweisung

Bei der konkreten Verweisung behält sich der Versicherer vor, keine Leistung zu erbringen, „wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt,  wenn diese in Einkommen und sozialer Wertschätzung der vorhergehenden Tätigkeit entspricht“. Diese Formulierung ist für den Versicherungsnehmer eher irrelevant. Wenn der beschriebene  Sachverhalt eintritt, benötigt er die Rentenzahlung nicht.





Abstrakte Verweisung

Kritisch wird es für die Versicherten bei der abstrakten Verweisung. Für die Versicherungswirtschaft gibt es keine verbindliche Formulierung für die Verweisungsklausel. Vergleichen Sie die Formulierungen genauestens.

  • Eine ungünstige Formulierung lautet sinngemäß „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte außerstande ist…..den ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung…“
  • Eine andere Tätigkeit, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, berücksichtigt in keiner Weise die Arbeitsmarktsituation.

Der Versicherer kann die Zahlung also verweigern, weil die theoretische Möglichkeit besteht, einen anderen Beruf auszuüben. Daher spricht man in diesem Fall von einer abstrakten Verweisung. Dies wäre der schlimmste Fall.

Formulierungssache

Eine kundenfreundlichere Formulierung könnte lauten:

  • „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte außerstande ist, länger als sechs Monate wegen Krankheit … den zuletzt ausgeübten Beruf wie vor der Erkrankung auszüben.“

Hier wird eindeutig Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf genommen, ohne Alternativen in Betracht zu ziehen.

Fazit

Die meisten deutschen Versicherer sind erfreulicher Weise dazu übergegangen, vertraglich auf die Verweisungsklauseln zu verzichten, nicht jeder Versicherer weist aber deutlich darauf hin. Schauen Sie also nicht nur auf den Preis ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auch auf das Bedingungswerk. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollte unbedingt Bestandteil Ihrer BU sein!

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.