eheaehnliche Beziehung

Kein Trauschein – kein Anspruch: Das müssen Sie wissen!

Sie leben jahrelang zusammen und dann kriselt es doch. Wer nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Anderen.

eheaehnliche Beziehung
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Heirat als Sicherung der existenziellen Sicherheit beider Partner

Auf diese knappe Formel hat das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 4. 1. 2013, 4 W 5/12) die Forderungen einer nicht verheirateten Frau an ihren langjährigen Lebenspartner gebracht. Nach über 30 Jahren gemeinsamen Zusammenlebens und zwei gemeinsamen Kindern ging die Beziehung in die Brüche. Die Frau hatte sich ausschließlich um Haushalt und Kinder gekümmert und als Unverheiratete von Sozialhilfe gelebt, um dem Mann den Rücken freizuhalten, damit dieser seinem Beruf und einem Vermögensaufbau nachgehen konnte. Nach der Trennung forderte die Klägerin daher einen Anteil aus dem zwischenzeitlich angewachsenen Vermögen in Form einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 700 Euro. Allerdings wurde die Forderung abgelehnt.

Gründe für die Ablehnung

  • Die Aussage, es habe sich bei der eheähnlichen Gemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt, war nicht haltbar. Die Aufgabenverteilung, dass ER dem Beruf nachgeht, während Sie sich um Haushalt und Kinder kümmert, mit dem Ziel, aus dem Einkommen des Berufstätigen Vermögen aufzubauen, ist nicht mit dem Ziel einer BGB-Gesellschaft gleichzusetzen.
  • Eine Vermehrung von Vermögen ist kein Sachverhalt, der über den Zweck einer Lebensgemeinschaft hinaus geht.
  • Ein Ausgleichsanspruch hätte nur bestanden, wenn es eine entsprechende vertragliche Regelung gegeben hätte. In dieser hätten die gemeinsamen Ziele und die Aufteilung der Aufgaben formuliert sein müssen.
  • Darüber hinaus hätten von der Klägerin eigene Bemühungen zur Vermögensbildung erfolgen müssen. Die Freistellung des Vaters von finanziellen Verpflichtungen für die Kinder durch den Bezug von Sozialhilfe ist nicht ausreichend.

Fazit

Für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, gilt das gleiche Risiko wie für Verheiratete: Eine Trennung ist nicht auszuschließen. Aus diesem Grund sollten für alle gemeinsamen finanziellen Vorhaben notarielle Vereinbarungen getroffen werden, um eventuelle Ausgleichszahlungen sicherzustellen und juristische Streitigkeiten zu vermeiden. Dazu gehören die Vereinbarungen in Bezug auf größere Anschaffungen, bei gesamtschuldnerischer Haftung für Verbindlichkeiten, gemeinsame Konten und Immobilienerwerb. Hier sind noch einmal gesonderte rechtliche Umstände zu berücksichtigen.


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Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.