Nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um die gemeinsamen Kinder. Leider bleibt das Wohl der Kinder dabei oft unberücksichtigt.
Viele Beziehungen verlaufen leider nicht immer so harmonisch, wie wir es uns wünschen. Kommt es zur Trennung, ist der Schmerz bei allen Beteiligten meist enorm. Was aber, wenn Kinder aus dieser Beziehung hervorgegangen sind? Bei wem bleiben sie nach der Trennung? Darf der andere Elternteil sie regelmäßig sehen? Diese und weitere Fragen klären wir in folgendem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Kindeswohl hat Vorrang
Festzuhalten ist, dass die Belange des Kindes im Vordergrund stehen und grundsätzlich zum Wohle des Kindes entschieden werden sollte.
An dieser Stelle ist es sinnvoll, zuerst einmal die Begriffe „Sorgerecht“, „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Umgangsrecht“ näher zu erläutern. Zur Vereinfachung wird nur von einem gemeinsamen Kind ausgegangen. Natürlich können die folgenden Erklärungen auch auf Familien mit mehreren Kindern übertragen werden.
Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die gesamte elterliche Sorge für das minderjährige Kind. Diese erstreckt sich sowohl auf die Vermögenssorge als auch auf die Personensorge. Wer das Sorgerecht hat, verpflichtet sich also zum Schutz des kindlichen Vermögens und zur Sorge um das gemeinsame Kind. Dies betrifft beispielsweise die Gesundheit, die schulische Bildung wie auch die spätere Ausbildung des Kindes.
Bei verheirateten Eltern besteht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehe schon vor der Geburt des (gemeinsamen) Kindes bestand oder erst danach vollzogen wurde.
Bei unverheirateten Eltern bekommt die Mutter nach der Geburt automatisch das alleinige Sorgerecht. Allerdings kann hier der Vater allein oder beide Elternteile zusammen eine Sorgerechtserklärung abgeben, sodass beide Elternteile das Sorgerecht ausüben können. Details hierzu sind im § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachzulesen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Bestandteil des Sorgerechts, genauer der Personensorge. Es erlaubt dem Inhaber, über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zu entscheiden.
Wer das Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat, hat automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. So kann dieses bei nur einem oder bei beiden Elternteilen liegen.
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Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist im § 1684 BGB geregelt. Demnach hat jedes Elternteil prinzipiell das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind, wie auch das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern hat. Das Umgangsrecht beinhaltet aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So nämlich die Pflicht zum Umgang mit dem minderjährigen Kind.
Gemeinsames Sorgerecht
Wenn während der Partnerschaft ein gemeinsames Sorgerecht und damit auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht bestand, bleibt dies grundsätzlich auch nach der Trennung weiter bestehen.
Da mit dem Ende der Beziehung meist auch eine räumliche Trennung einhergeht, muss eine Regelung über den Aufenthalt des Kindes gefunden werden. Nicht immer gelingt es den ehemaligen Lebenspartnern eine friedliche Lösung auszuarbeiten, sodass eine Entscheidung vom Familiengericht gefällt werden muss.
Beantragung alleiniges Sorgerecht
Es kommt nicht selten vor, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Denn wie eingangs schon erwähnt, steht das Kindeswohl im Vordergrund. Die Familiengerichte entziehen das Sorgerecht in der Regel nur, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. (Lesen Sie dazu auch „Sorgerecht beantragen – Das müssen Sie beachten“)
Dabei reicht es allerdings nicht aus, einfach nur zu behaupten, dass das Kindeswohl beim anderen Elternteil gefährdet ist. Ohne handfeste Beweise kann in einem Sorgerechtsstreit nicht viel erreicht werden. Ein erster Anlaufpunkt in solch einem Fall kann das Jugendamt sein. Gemeinsam mit den Mitarbeitern kann nach Lösungen zum Wohle des Kindes geschaut werden. Wenn aber auch das Jugendamt nicht weiter helfen kann, könnte es sinnvoll sein, jemanden zu beauftragen, der für Sie unauffällig ermitteln und Beweise liefern kann.
Das Gericht kann auch entscheiden, dass beide Elternteile das Sorgerecht behalten, aber einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Das Umgangsrecht bleibt hiervon unangetastet.
Alleiniges Sorgerecht
Wie bereits erwähnt, bekommt bei unverheirateten Paaren die Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vater keinerlei Rechte hat. Zum einen hat er die Möglichkeit einer Erklärung der gemeinsamen Sorge und zum anderen steht ihm das oben genannte Umgangsrecht zu.
Umgang mit anderem Elternteil verwehrt
Gelegentlich kommt es vor, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang mit dem eigenen Kind verwehrt. Allerdings wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, da ein Kind beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung braucht.
Dies kann zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes führen und im schlimmsten Fall sogar einen Entzug des Sorgerechtes begründen.
» Tipp: Kein Elternteil muss machtlos mit ansehen, wenn ihm der Umgang mit seinem Kind verwehrt wird. Dieser kann nämlich eingeklagt werden.
Weigert sich der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nach einer Umgangsregelung durch das Gericht noch immer den Umgang zuzulassen, muss er mit einer Geldstrafe oder sogar mit Haft rechnen.
Kind verweigert Umgang mit anderem Elternteil
Wenn sich das Kind standhaft gegen den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil wehrt, ist zunächst einmal der Grund dafür zu suchen. Vielleicht ist es mit der Trennungssituation überfordert oder es fühlt sich im neuen Zuhause des Ex-Partners nicht wohl.
Wenn das Kindeswohl durch den fehlenden Umgang gefährdet ist, müsste dieser auch gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden. Hier hat das Kindeswohl mehr Gewicht als der Kindeswille.
Sollte aber ein kinderpsychologisches Gutachten belegen, dass das Kindeswohl durch den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil gefährdet ist, so wird dem Willen des Kindes entsprochen und der Umgang unterbunden.
Umgangsmodelle
Das klassische Umgangsmodell sieht vor, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei einem Elternteil liegt. Oftmals ist dies die Mutter. Der umgangsberechtigte Elternteil kann das Kind meist alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag zu sich holen. Zusätzlich kann noch ein weiterer Tag in der Woche vereinbart werden, an dem das Kind den Nachmittag dort verbringt.
Beim Wechselmodell pendelt das Kind regelmäßig zwischen beiden Eltern. Dies kann im wöchentlichen wie auch halbwöchentlichen Rhythmus geschehen. Andere individuelle Vereinbarungen sind darüber hinaus auch möglich.
Beim Wechselmodell sollte berücksichtigt werden, dass vor allem Kleinkinder mit dieser Art des Umgangs überfordert sein können. Je älter die Kinder werden, desto leichter fällt ihnen die Umsetzung des Wechselmodells.
Fazit
Nach einer Trennung haben grundsätzlich beide Elternteile ein Recht auf gemeinsame Zeit mit ihrem Kind. Allerdings sollte das Kindeswohl bei der Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt im Vordergrund stehen. Dem anderen Elternteil steht ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind zu.
Sollte es dem Kind aber bei einem der Elternteile nicht gut gehen – sprich, das Kindeswohl ist in Gefahr – dann muss das Familiengericht eine andere Lösung zum bisherigen Umgangsrecht finden und gegebenenfalls dem Elternteil, der das Wohl des Kindes gefährdet, das Umgangsrecht entziehen.