Seit 2010 können bei Umzügen höhere Pauschalbeträge angesetzt werden, das heißt, die Umzugspauschale wurde erhöht. Das gilt nicht nur für Umzüge aus beruflichen Gründen, sondern auch bei privat initiierten Umzügen. Ein beruflicher Umzug ist gegeben, wenn sich der Weg zu und von der Arbeitsstätte um wenigstens eine Stunde am Tag reduziert. Bislang war es möglich, umzugsbedingte Kosten durch die einzelnen Belege nachzuweisen.
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Umzugskosten steuerlich absetzen
Absetzbar war die doppelte Miete, Maklercourtage und Speditionskosten. Zusätzlich mussten aber eventuell auch neue Hausgeräte gekauft werden. Wer diese Kosten jetzt nicht mehr einzeln nachweisen möchte, kann dies mit Pauschalangaben tun. Damit kann man sich auch ohne direkte Nachweise noch einen steuerlichen Vorteil schaffen. Die Größenordnungen lauten wie folgt:
- Ledige ohne Kind können für sich selbst 636 Euro gelten machen und für jeden Verwandten oder Lebenspartner weitere 280 Euro.
- Ehepaare oder Ledige mit Kindern können 1.271 Euro steuerlich geltend machen.
Mehrfaches Umziehen
Wer in den letzten fünf Jahren bereits ein zweites Mal aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln musste, kann jetzt höhere Beträge ansetzen. Dabei ist es jedoch wichtig zu beachten, dass es sich um einen nachweisbaren arbeitsbedingten Umzug handelt.
- Ledige ohne Kind stehen dann 954 Euro zur Verfügung. Jeder weitere mitziehende Verwandte oder der Lebenspartner schlägt mit 420 Euro zu Buche.
- Ehepaare oder Ledige mit Kindern haben eine Pauschale von 1.907 Euro zur Verfügung.
Privater Umzug
Ist der Umzug nicht beruflich begründet, können dennoch bestimmte Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen erkennt das Finanzamt die Speditionskosten an. Diese können bis zu 20 Prozent aus maximal 20.000 Euro in Abzug gebracht werden. Das entspricht der stattlichen Summe von 4.000 Euro.
» Zwei Dinge gibt es hierbei aber zu beachten:
Erstattet werden nur die Kosten für die Spedition. Die Miete für einen selbst gefahrenen LKW fällt nicht darunter. Darüber hinaus müssen die Kosten auf das Bankkonto des Spediteurs überwiesen oder eingezahlt werden. Der Bankbeleg ist zwingend notwendig.