Zuzahlungsbefreiung beantragen

Zuzahlungsbefreiung in der Ersatzkasse beantragen

Als Mitglied einer Ersatzkasse kennen Sie die Thematik der Zuzahlungen nur zu gut. Eigentlich sind Sie krankenversichert und gehen von einer vollständigen Kostenübernahme aus, aber das ist lange her. Praxisgebühr, Krankenhauszuzahlung, Eigenanteil in der Apotheke, als gesetzlich Krankenversicherter hat man das Portemonnaie ständig in der Hand. Wann Sie die Zuzahlungsbefreiung in der Ersatzkasse beantragen können, lesen Sie hier.

Zuzahlungsbefreiung beantragen
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Zuzahlungsbefreiung für jedes Mitglied einer Ersatzkasse

Besonders drastisch wird die Zuzahlung im Falle eines Krankenhausaufenthaltes. Zehn Euro am Tag sind nicht wenig. Aber auch ohne eine stationäre Heilbehandlung können sich die Beträge für die Zuzahlung schnell summieren. Was nur wenige Bürger wissen: Die Zuzahlungen sind einkommensabhängig limitiert. Wenn die Grenzen nachgewiesener Maßen erreicht sind, können Sie für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung in der Ersatzkasse beantragen. Die Ersatzkassen unterscheiden bei der Zuzahlungsgrenze zwei Sätze. Dies ist zum einen der Satz für chronisch Kranke, zum anderen der Satz für Mitglieder ohne chronische Krankheitsbilder.

Belastungsgrenze ist ausschlaggebend

Bei chronisch Kranken beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent vom Jahresbruttoeinkommen, ohne chronische Krankheitsbilder sind es zwei Prozent. Das Jahreseinkommen der gesamten Familie wird allerdings noch um Freibeträge gemindert. Eine Befreiung der Zuzahlung liegt für viele Menschen im Bereich des Möglichen, ohne dass sie davon Kenntnis haben. Besonders Familien mit Kindern profitieren von den Freibeträgen, da Kinder in der Gesamthaushaltsrechnung stärker berücksichtigt werden.

Die Freibeträge lauten im Einzelnen:

  • Einem erwachsenen Haushaltsmitglied steht pro Jahr ein Freibetrag von 4.599,- Euro zu. Dabei findet der Ehepartner keine Berücksichtigung mehr.
  • Pro gemeinsames Kind können 7.008,- Euro angesetzt werden.
  • Wenn In Ihrer Familie noch ein Kind aus einer früheren Partnerschaft lebt, kann dafür die Hälfte von dem obigen Betrag in Rechnung gesetzt werden.

Berechnung der zumutbaren Zuzahlung:

Angenommen, Ihr Familieneinkommen beträgt 35.000 Euro pro Jahr, Sie sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder.

  • Die Summe der Freibeträge beläuft sich auf 4.599,- Euro zuzüglich zwei mal 7.008,- Euro. Dies ergibt einen Freibetrag von 18.615,- Euro pro Jahr.
  • Ziehen Sie diesen Betrag vom Familieneinkommen ab, dann verbleiben 16.385,- Euro.
  • Wenn in Ihrer Familie niemand chronisch krank ist, ist eine Zuzahlung in Höhe von zwei Prozent aus 16.385,- Euro, also 327,70 Euro zumutbar. Bei chronischer Krankheit ist die Hälfte zuzahlungsfrei, in diesem Fall 163,85 Euro.
  • Im Fall des Bezuges von ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung wird als Bezugsgröße der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zu Grunde gelegt. Auf dieser Basis ist die Zuzahlung bei zwei Prozent auf 87,36 Euro, bei ein Prozent Belastbarkeit auf 43, 68 Euro begrenzt.

Belege aufbewahren

Die Empfehlung lautet dem zufolge: Sammeln Sie alle Quittungen, die Sie für Zuzahlungen erhalten haben. Ermitteln Sie Ihre Belastungsgrenze. Sobald diese erreicht ist, beantragen Sie bei der Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres. Sollten Sie die Grenze bereits überschritten haben, beantragen Sie die Erstattung der überzahlten Beträge. Der Antrag für die Zuzahlungsbefreiung muss schriftlich erfolgen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.