Kindergeld für über 18-Jährige bis hin zum 25. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen weiter gezahlt. Welche das sind und wie Sie Steuervorteile nutzen, erfahren Sie hier.
Viele Eltern wissen aus eigener Erfahrung: Je größer und älter die Kinder werden, umso höher werden auch die Kosten. Viele Jung-Erwachsene sind mit 18 Jahren oder älter noch Schüler oder studieren. Ausbildungen, besonders ein Studium, sind teuer. Es wäre ärgerlich, wenn gerade dann die staatliche Unterstützung für die Eltern entfallen würde. 100 Milliarden Euro fließen gemäß Angaben des Münchner IFO-Instituts jährlich in Deutschland in kinderbezogene Unterstützung. Davon profitieren nicht nur Eltern minderjähriger Kinder.
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Kindergeld-Zahlung auch bis 25 möglich
Neuerungen
Das Erreichen der Volljährigkeit bedeutet für die Eltern nicht automatisch, dass das Kindergeld für über 18-jährige automatisch gestrichen wird und weitere Verluste von Steuervorteilen dazukommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird beides bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt. Dabei gilt seit dem 1.1.2012 noch eine wichtige Neuerung: Der Kindergeldbezug war bislang davon abhängig, dass das Kind im Kalenderjahr nicht mehr als 8.004 Euro verdiente, so ist diese Begrenzung ab sofort hinfällig.
Bedingunge
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der eigentlich mit dem 18. Geburtstag hinfällige Anspruch auf Kindergeld weiter besteht:
- Ist das Kind nach Beendigung der Schule arbeitslos, wird das Kindergeld noch bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gezahlt.
- Für behinderte Kinder wird das Kindergeld zeitlich unbefristet gezahlt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
- Befindet sich der Nachwuchs in der Berufsausbildung, dem freiwilligen sozialen Jahr, in Übergangs- oder Wartezeiten, leistet der Gesetzgeber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Unterstützung.
- Entscheidend für die Zahlung des Kindergeldes für über 18-jährige ist der Sachverhalt, ob das Kind sich in der Erst- oder in der Zweitausbildung befindet. Die Erstausbildung ist auch noch gegeben, wenn ein Wechsel des Studienfachs vorliegt. Das Masterstudium ist jedoch als Zweitausbildung zu werten, da der Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung bedeutet.
- Einkünfte aus Semester- oder Ferienjobs führen zu keiner Einschränkung mehr, ebenso wenig wie eine regelmäßige Berufstätigkeit mit nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche.
Kindergeld plus Steuervorteile
Zusätzlich zu der monatlichen direkten Zahlung des Kindergeldes werden Sie als Eltern aber auch indirekt über die Steuererklärung unterstützt. Folgende Freibeträge können Sie in der Steuererklärung anführen.
- Dazu gehört zum einen der Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro (gemeinsame Veranlagung der Eltern), respektive 2.184 Euro bei getrennter Veranlagung.
- Zum anderen können Eltern noch den BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) mit 2.640 Euro (1.320 €) steuerlich geltend machen. Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag greifen jedoch nur, wenn sie das tatsächlich gezahlte Kindergeld übersteigen. Das Finanzamt nimmt die Günstiger-Prüfung automatisch vor.
- Ist Ihr Kind in der Ausbildung und lebt auswärts, greift darüber hinaus noch der Ausbildungsfreibetrag mit 924 Euro jährlich (462 Euro bei getrennter Veranlagung).
- Schulgeld kann mit 30 Prozent, maximal mit 5.000 Euro im Jahr in der Steuererklärung angesetzt werden. Alleinerziehende werden darüber hinaus mit einem Entlastungsfreibetrag in Höhe von 1.308 Euro p.a. unterstützt.
Wartezeiten wirken sich nicht auf Kindergeldbezug aus
Hat der Nachwuchs, beispielsweise aufgrund eines vorgezogenen Abiturs in einem Bundesland und verspätetem Semesterbeginn in einem anderen Bundesland eine längere Pause, gefährdet dies nicht die staatlichen Leistungen. Diese Übergangszeit ist einerseits auf vier Monate limitiert, weist Ihr Kind aber schlüssig nach, dass es sich in dieser Zeit um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, werden keine Kürzungen vorgenommen.