Schäden bei Abwesenheit in Haus oder Wohnung - Welche Versicherung zahlt?

Schäden bei Abwesenheit in Haus oder Wohnung – Welche Versicherung zahlt?

Tritt ein Schaden in Haus oder Wohnung ein, kann man meist zeitnah eingreifen. Doch was, wenn Wasser oder Sturm während der Abwesenheit Hab und Gut zerstören?

Schäden bei Abwesenheit in Haus oder Wohnung - Welche Versicherung zahlt?
Nach dem Urlaub gibt es oft ein böses Erwachen – © MVProductions / stock.adobe.com

Es ist für jeden Heimkehrer aus dem Urlaub die schlimmst mögliche Vorstellung: Nach der Rückkehr aus den schönsten Wochen des Jahres steht die Wohnung unter Wasser. Neben diesem Schreckensszenario gibt es noch ein anderes: In diesem Fall ist die Wohnung nicht geflutet, sondern schlicht weg leer geräumt. Solche Bilder beschleichen Urlauber immer wieder.

Mehr als einmal hört man im Abflugbereich der Flughäfen Sätze wie „Hast Du die Balkontür auch wirklich zugemacht?“ oder „Ist der Stecker vom Bügeleisen draußen?“ Es mag im Schadensfall ein Trost sein, dass die meisten Schäden durch die entsprechende Versicherung abgedeckt sind. Nur kommt die Frage auf, wie es sich bei Abwesenheit verhält.

Prinzipiell gilt: Versicherer leisten auch bei Abwesenheit

Grundsätzlich besteht bei den klassischen, für solche Schäden aufkommenden Versicherungen, auch bei längerer Abwesenheit Versicherungsschutz. Die einzige Einschränkung, die im Falle eines Urlaubs oder einer längeren berufsbedingten Abwesenheit greift, ist die Dauer des Leerstandes der Wohnung. Wird die Wohnung länger als 60 Tage nicht bewohnt, muss eine Meldung an den Versicherer erfolgen.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden?

Versicherungen Haus
Versicherungen haften auch bei Abwesenheit – © MQ-Illustrations / stock.adobe.com

➩ Leitungswasserschäden:

Tritt während Ihrer Abwesenheit Leitungswasser aus und beschädigt es Fußboden oder Möbel, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Sind Schäden am Gebäude die Folge, greift die Wohngebäudeversicherung. Voraussetzung ist, dass Schäden durch Leitungswasser mit abgesichert worden sind. Sind Sie Mieter, so ist dies eine Sache des Eigentümers. Wurde durch das austretende Leitungswasser das Eigentum eines Mitbewohners in Mitleidenschaft gezogen, so muss hier eine Meldung an die Haftpflichtversicherung erfolgen.





➩ Sturm- und Hagelschäden:

Wurden durch einen Sturm z.B. Fenster eingedrückt und sind somit Beschädigungen aufgetreten, gilt das Gleiche wie bei Leitungswasserschäden. Je nach Eigentumsverhältnissen wird der Schaden durch die Hausratversicherung, bei Schäden am Hausrat, und durch die Wohngebäudeversicherung, bei Schäden am Gebäude, gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Sturm eine Stärke von acht auf der Skala hatte.

➩ Hochwasser:

Was bis vor einigen Jahren in Deutschland kaum denkbar war, hat inzwischen eine traurige Popularität erreicht. Die Rede ist von Hochwasser und Überschwemmungen. Während Hausbesitzer an südlichen Stränden liegen, laufen zu Hause die Keller voll. Überflutete Häuser sind in Deutschland noch nicht an der Tagesordnung, einige Regionen hierzulande waren inzwischen aber schon mehrfach von Flutwellen betroffen. Während Daheimgebliebene noch ansatzweise Abwehrmaßnahmen ergreifen können, werden Urlauber nach ihrer Rückkehr von dem Chaos überrascht.

Hochwasserschäden, ebenso wie Schäden durch Lawinen oder Erdrutsche, werden von der Elementarschadenversicherung reguliert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Standarddeckung. Sie muss als gesonderter Baustein in die Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung eingeschlossen sein. Bedauerlicherweise ist dieser Zusatzschutz in den inzwischen klassischen Hochwassergebieten in Deutschland nicht mehr oder nur noch mit hohen Risikozuschlägen zu haben.

➩ Feuer:

Was für die bis hierhin behandelten Versicherungssparten gilt, hat auch für die Feuerversicherung, sowohl in der Wohngebäude- als auch in der Hausratversicherung Bestand. Die Regulierung erfolgt auch, wenn die Mieter oder Eigentümer der geschädigten Wohneinheit im Urlaub sind. Für alle Sparten gilt die Unterteilung, dass Schäden am Gebäude von der Wohngebäudeversicherung, Schäden an der Einrichtung oder den Besitztümern der Bewohner von der Hausratversicherung übernommen werden.

Die Feuerversicherung deckt auch Schäden durch Blitzschlag ab. Kommen Urlauber wieder zurück, und der Router oder der Receiver sind durch eine Überspannung defekt, wird dies ebenfalls durch die Hausratversicherung reguliert.

➩ Einbruchdiebstahl:

Häufiger als Sturmschäden oder Leitungswasserschäden treten in der Urlaubszeit Einbrüche auf. Denn Urlaubszeit ist Einbruchszeit. Als Prävention gilt der Klassiker, dass Nachbarn den Briefkasten leeren. Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, wie Sie Ihre Wohnung vor Einbrechern schützen können. Wurden Sie dennoch Opfer unliebsamer Gäste, muss in diesem Fall natürlich die Polizei verständigt werden. Zwingend notwendig ist dann die Anfertigung einer Stehlgutliste.

Wichtig: So sollte eine Schadensmeldung richtig ablaufen

Unabhängig davon, welches Malheur Sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub entdecken: Sofort mit den Aufräumarbeiten zu beginnen, ist der falsche Ansatz. Für die Regulierung durch die Versicherung ist nämlich eine Schadensdokumentation zwingend notwendig. Bevor es also losgeht, das Chaos zu beseitigen, fotografieren Sie daher unbedingt zunächst einmal das gesamte Schadensausmaß und kontaktieren Sie dann unverzüglich Ihren Versicherer. Dieser entscheidet anschließend, ob ein Gutachter vor Ort benötigt wird.

Die neuesten Versicherungsbedingungen verzichten übrigens weitgehend auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Eventuell ist dies ein Ansatz, die persönlichen Policen einmal auf den neuesten Stand zu bringen.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.