Wie Sie für Vorsorgeaufwendungen, sprich Versicherungsbeiträge für die Altersvorsorge, weiterhin Steuerrückzahlungen erwarten können, lesen Sie hier.
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Formulare der Steuererklärung
Es gibt spannenderes, als einmal jährlich die Steuererklärung zu erstellen. Dennoch sollten Sie sich als Steuerzahler die Zeit nehmen, und die Formulare, sei es per Hand oder per Software am PC, sorgfältig durchgehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten, über Versicherungsbeiträge, die sogenannten Vorsorgeaufwendungen, eine Steuerrückzahlung zu erhalten, stark eingeschränkt. Jetzt gilt es, die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Die Vorsorgeaufwendungen korrekt eintragen
Für Riester-Sparer wurde das Verfahren ein wenig vereinfacht. Haben Sie Ihrem Vertragspartner gegenüber eingewilligt, dass er Ihre Daten dem Finanzamt melden darf, werden die Daten direkt übermittelt. Dennoch sind Sie gehalten, die Beiträge zur Riester-Rente, maximal 2.100 Euro pro Jahr, in der Anlage Altersvorsorge anzugeben. Voraussetzung für die Übermittlung durch das Vertragsunternehmen ist, dass Sie Ihre Steuer-ID weitergeben.
Anlagen beachten
In der Zeile 7 der Anlage Altersvorsorge tragen Sie auch die Beiträge für Ihre Rürup-Rente und die damit eventuell verbundene Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Aber Achtung: Tragen Sie diesen Beitrag versehentlich in der Zeile 47 – eigenständige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung – ein, werden die Beiträge nicht mehr berücksichtigt. Es ist also wichtig, dass die Anlagen korrekt ausgefüllt werden.
Übersteigt bei Arbeitnehmern der Betrag die Summe von 1.900 Euro, kann der gesamte Aufwand eingetragen werden. Bei Selbstständigen ist der Aufwand auf 2.800 Euro p.a. limitiert.
Übersteigen die Aufwendungen die Höchstgrenzen nicht, können Sie in den Zeilen 47 und 48 auch noch den Aufwand für weitere Vorsorgeversicherungen eintragen. Dazu zählen die private Haftpflichtversicherung, Beiträge zur Unfallversicherung und Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?
Die Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis Mai des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen. Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer das Erstellen der Steuererklärung übernimmt. Sie verlängert sich dann automatisch bis zum 31. Dezember. In Ausnahmefällen ist auch eine Abgabe bis zum Februar des übernächsten Jahres möglich.