Riester-Rente nach Arbeitslosigkeit

Riester-Rente bei Arbeitslosigkeit – Das sollten Sie wissen!

Sie haben sich für eine Riester-Rente als Altersvorsorge entschieden und sind nun arbeitslos? Riester bei Arbeitslosigkeit – Worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier.

Riester-Rente nach Arbeitslosigkeit
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Mit Riester-Verträgen verhält es sich wie mit allen anderen Versicherungen auch: Sind sie abgeschlossen, werden die Beiträge abgebucht und der Versicherungsnehmer macht sich keine Gedanken mehr. Einmal im Jahr ruft die Gesellschaft an, um zu fragen, ob sich das Vorjahreseinkommen erhöht hat. Sie können Ihren Riester-Beitrag auch selbst mit dem Riester-Rechner im Blick behalten. In diesem Fall ist eine Anpassung des Beitrages notwendig, um die vollständige Zulagenzahlung sicher zu stellen. Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit verändern diese Situation jedoch schlagartig.

Riester bei Arbeitslosigkeit – Wie verhält sich das?

Bei Arbeitslosengeld

Zulagenberechtigt sind alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Bezieher von Arbeitslosengeld I und auch bei Bezug von ALG II sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Das heißt für Sie, dass Sie weiterhin Anspruch auf Zulagen haben und die Beiträge gegebenenfalls auch als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können.

Ohne anspurch auf Arbeitslosengeld

Entfällt der Anspruch auf ALG II, sei es, weil Ihr Hinzuverdienst zu hoch ist, sei es, weil vorhandenes Familieneinkommen mit angerechnet wird, entfällt prinzipiell auch die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung. Prinzipiell – aber es gibt in diesem Fall eine Ausnahmeregelung. Da der Gesetzgeber möchte, dass Sie weiterhin eigenverantwortlich für Ihr Alter vorsorgen, werden Sie analog zu den gesetzlich Versicherten betrachtet. Das bedeutet, dass Sie auch weiterhin Anspruch auf die staatliche Förderung haben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie bei der Arbeitsagentur auch als Arbeitssuchender gemeldet sind. Sollte das nicht der Fall sein, haben Sie keine weiteren Ansprüche auf die Zulagen.

Die nächste Frage gilt jedoch der Umsetzbarkeit. Wer ALG I oder ALG II bezieht, muss sich im Normalfall finanziell stark einschränken. Ob dann noch genügend finanzieller Spielraum für die Beiträge zu einer Versicherung gegeben ist, bleibt zweifelhaft. Vor allem die Tatsache, dass sich der Beitrag des laufenden Jahres, also zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, am Einkommen des Vorjahres, dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit, bemisst. In extremen Fällen kann es sogar schwer werden, den Mindestbeitrag zu finanzieren, auch wenn dieser nur eine anteilige Förderung sicher stellt.

Kündigung oder Beitragsfreistellung?

Im ersten Moment tendiert die Entscheidung in Richtung Kündigung oder Beitragsfreistellung. Auf der anderen Seite profitieren aber gerade Familien mit Kindern von den Zulagen. Ein kleiner Erfolg wäre zumindest die Besparung mit dem Mindestbeitrag. Wenn das nicht möglich ist, stellen Sie den Vertrag beitragsfrei. Eine Kündigung ist die falsche Entscheidung. Die Gründe dafür finden Sie in dem Beitrag „Kein Geld mehr für Riester – Das können Sie tun“.

Riester und ALG II – die Vorteile

Das besondere an der Riester-Rente ist die Hartz-IV-Sicherheit. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Bezug von Harzt-IV der Vertrag nicht aufgelöst werden muss. Das unterscheidet die Riester-Rente von einer privaten Rentenversicherung. Für Gehaltsempfänger, die Hartz-IV als Zusatzleistung beziehen, gibt es noch eine weitere Sonderregelung. Der Beitrag zur Riester-Rente kann vom Einkommen abgezogen werden. Damit steigt im Umkehrschluss wiederum der Anspruch auf ALG II. Der Beitrag zu Ihrer Riester-Rente wird damit faktisch vom Arbeitsamt bezahlt.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.