ALG II und Nebenverdienste

Zuverdienst bei ALG – So berechnen Sie die Freigrenzen

Die Agentur für Arbeit begrüßt es, wenn die Bezieher von Arbeitslosengeld oder ALG-II einen Zuverdienst haben. Ab einer bestimmten Höhe wird der Zuverdienst aus einem Nebenjob jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Obergrenze für anrechnungsfreie Beträge richtet sich nach dem Familienstand.

ALG II und Nebenverdienste
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Zuverdienste beim Bezug von Arbeitslosengeld

Die ersten 100 Euro Zuverdienst werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Darüber hinausgehende Einkünfte aus einem Nebenjob werden prozentual in Ansatz gebracht. In der Einkommensgröße zwischen 101 Euro und 800 Euro verbleiben bei dem Erwerbstätigen 20 Prozent seines Einkommens. Bei einem Verdienst aus dem Nebenjob, der die ersten 800 Euro übersteigt, verbleiben zehn Prozent, die nicht auf das ALG oder ALG-II angerechnet werden.

Berechnung von Freigrenzen

Verdienst von 800€

Bei einem Verdienst von 800 Euro im Monat errechnet sich der Betrag folgendermaßen:

  • Die ersten einhundert Euro werden voll angerechnet.
  • Für 700 Euro verbleiben 20 Prozent, also 140 Euro. Insgesamt sind also 240 Euro anrechnungsfrei.

Verdienst von 900€

Wenn der Zuverdienst 900 Euro im Monat beträgt, dann ergibt sich die folgende Berechnung:

  • Es verbleiben wiederum die ersten 100 Euro frei.
  • Dazu kommen 140 Euro für die Spanne bis 800 Euro und zehn Prozent für die verbleibenden 100 Euro, 10 Euro.
  • Insgesamt verbleiben einem ALG-Bezieher in diesem Fall 250 Euro anrechnungsfrei.

Anspruchsgrenze

Anspruchsberechtigte ohne Kinder überschreiten bei einem Einkommen von 1.200 Euro im Monat die Grenze, bis zu der sie einen Anspruch auf Unterstützung haben.

  • Bei Anspruchsberechtigten mit Kindern entfällt der Unterstützungsanspruch ab einem monatlichen Hinzuverdienst von 1.500 Euro.
  • Anspruch auf Unterstützung besteht demzufolge auch, wenn einer „normalen“ Berufstätigkeit nachgegangen wird, aus der ein Einkommen unter den oben genannten Grenzen erzielt wird.
  • Unterstützungsanspruch besteht beispielsweise für eine alleinerziehende Mutter, die aus einer Halbtagstätigkeit nur 1.200 Euro verdient! In einem solchen Fall sollte auf jeden Fall der Anspruch auf ALG-II geprüft werden.

Fazit

Nun kann man als ALG-Bezieher in einem Nebenjob nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Ab einer Obergrenze, die abhängig vom Familienstand ist, entfällt die staatliche Unterstützung.
Um es ALG-Beziehern zu ermöglichen, auch eine entfernter gelegene Arbeit anzunehmen, erhalten sie ab einem Zuverdienst von 400 Euro monatlich einen Fahrtkostenzuschuss. Erstattet wird die Kilometerpauschale. Besteht die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wird der Fahrpreis für das öffentliche Verkehrsmittel angerechnet.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.