Altersvorsorge Riester-Rente

Altersvorsorge: So schützen Sie die Riester-Rente vor Pfändung

Gepriesen wird damit, dass die Riester Rente pfändungssicher sei. Doch was ist bei Privatinsolvenz? Wie Sie ihre Altersvorsorge schützen, lesen Sie hier.

Altersvorsorge Riester-Rente
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Riester-Rente pfändungssicher?

„Und das beste daran ist, die Riester-Rente ist absolut pfändungssicher.“ Dies sind nicht nur die Worte des Versicherungsvertriebes, diese Aussage ist auch häufig in den Verkaufsunterlagen prospektiert. Dabei kann man dem Außendienst noch nicht einmal einen Vorwurf machen. Die Mitarbeiter sind darauf angewiesen, dass die Informationen aus der Vertriebsunterstützung korrekt sind. Wie verhält es sich aber wirklich um die Hartz-IV- und Pfändungssicherheit der Riester-Rente? Lösungen dazu finden Sie hier.

  • Unter dem Aktenzeichen AZ: 273 C 8790/11 hat das Amtsgericht München den Gegenbeweis angetreten. Im Falle einer Privatinsolvenz ist das Sparguthaben von Riester alles andere als pfändungssicher. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt das Guthaben der Riester-Rente in die Insolvenzmasse.

Arbeitslos – Privatinsolvenz – Und dann?

Der Verlust des Arbeitsplatzes und parallel dazu bestehende Verbindlichkeiten führen immer häufiger dazu, dass Bürger in die Privatinsolvenz gehen müssen. Dieses Schicksal kann niemand vorher sehen, losgelöst davon kann man aber präventive Schritte ergreifen.

Erster Schritt

Die Unpfändbarkeit der Riester-Rente ist nur gegeben, wenn Sie als Sparer die staatlichen Zulagen beantragt haben. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um eine staatliche geförderte Altersversorgung und somit ist das Guthaben der Riester-Rente Bestandteil der Insolvenzmasse.





Zweiter Schritt

Bei der Riester-Rente bietet die Beantragung der Zulagen einen gewissen Schutz, für nicht-geförderte Altersvorsorgeverträge gibt es aber auch eine Lösung. Grundlage dafür ist der Paragraf 851 ZPO. Dieser sieht vor, dass Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Rentenbeginn nach dem 60. Lebensjahr praktisch unpfändbar sind. Wer eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht besitzt, sollte das Wahlrecht im Ernstfall ausschließen. Vor diesem Hintergrund haben weder Insolvenzverwalter noch andere Gläubiger Zugriff. Dieser Sachverhalt wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 7 U 184/11 am 15.12.2011 bestätigt.

Dritter Schritt

Im Falle der Verwertungsklausel bestehender Rentenversicherung bei Bezug von ALG-II sollte der Vertrag eine Klausel beinhalten, die sich am § 165, Abs. 3, Versicherungsvertragsgesetz orientiert. Dieser besagt, dass eine Verwertung des Vertrages vor Erreichen des Rentenbeginns ausgeschlossen ist (Hartz-Klausel). Unter Verwertung versteht man die vorzeitige Vertragsauflösung. Ist eine solche Klausel nicht in Ihrem Riestervertrag enthalten, kann dieser nachträglich darum ergänzt werden.

Fazit

Eine Privatinsolvenz und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind für die Betroffenen schon schwierig genug zu gestalten. Der Verlust der Altersvorsorge ist ein weiterer Schritt in die finanzielle Ungewissheit zu einem späteren Datum. Die Wandlung einer privaten, nicht-geförderten Vorsorge muss nicht präventiv erfolgen, im Falle des zitierten Stuttgarter Urteils war es ausreichend, dass die Wandlung erfolgte, als sich das Insolvenzverfahren abzeichnete.

Uwe Rabolt

Jahrgang 1959, Bankkaufmann, Versicherungsfachman (BWV).
Amerikanistik- und Linguistikstudium (M.A.), Frankfurt am Main.
Von Januar 1985 bis Dezember 2010 im on- und offline-Vertrieb im Sektor Finanzdienstleistungen tätig.